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Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.09.2013
S 20 AY 11/13 ER -

Leistungen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz dürfen auch bei Fehlverhalten nicht gekürzt werden

Vom Bundes­verfassungs­gericht festgelegte Mindestbeträge zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums dürften nicht unterschritten werden.

Die Ausländerbehörde ist auch bei einem Fehlverhalten des Leistungsempfängers nicht dazu berechtigt, Leistungen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz auf einen Betrag zu kürzen, der lediglich das physische Existenzminimum sichert.

Im zugrunde liegenden Fall reiste der 42-jährige Antragsteller, der nach eigenen Angaben aus Indien stammt, im Jahr 2003 ohne gültigen Pass in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde abgelehnt. Aufgrund seiner Passlosigkeit kann er nicht abgeschoben werden und ist deshalb im Besitz einer Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz.

Behörde kürzt Leistungen auf monatlichen Betrag zur Sicherung des physischen Existenzminimums

Die Ausländerbehörde kürzte die dem Antragsteller gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das auch auf nur geduldete Ausländer Anwendung findet. Zur Begründung der seit August 2012 erfolgenden Leistungskürzung wurde angeführt, dass der Antragsteller pflichtwidrig nicht an der Aufklärung seiner Identität und Herkunft mitwirke. Aufgrund der Kürzung erhält der Antragsteller seitdem nur noch einen Betrag von 217 Euro monatlich zur Sicherung des physischen Existenzminimums, nicht jedoch den sonst daneben zu zahlenden so genannten Barbetrag in Höhe von 137 Euro monatlich.

Leistungskürzung verstößt gegen Menschenwürde

Das Sozialgericht hat dem gegen die Leistungskürzung erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben. Die Ausländerbehörde sei zur Leistungskürzung nicht berechtigt. Dies folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz vom 18. Juli 2012. Das Bundesverfassungsgericht beziehe das menschenwürdige Existenzminimum sowohl auf die Sicherstellung der physischen Existenz als auch auf die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (soziokulturelles Existenzminimum). Die durch das Bundesverfassungsgericht hierbei bestimmten Mindestbeträge zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums dürften in keinem Fall unterschritten werden. Daher komme es nicht darauf an, ob dem Antragsteller ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei oder nicht. Indem die Behörde dem Antragsteller den so genannten Barbetrag vorenthalte, der zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums diene, verstoße sie gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Dies gelte zumindest bis zur Schaffung einer gesetzlichen Neuregelung der Leistungsbeträge, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben habe.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 1 a Asylbewerberleistungsgesetz (Anspruchseinschränkung)

Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6,

1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder

2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012

Leitsatz 2:

"Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu." (Leitsatz 2)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2013
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online

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Kommentare (5)

 
 
Silberboerd schrieb am 11.11.2013

Ich finde es auch eine Schweinerei, daß hier große Unterschiede zu bei uns in D lebenden Mneschen gemacht wird, die oftmals auch nichts dafür können, wenn sie Alg II erhalten oder sich erbetteln müssen beim Jobcenter. Die gegen unsere Bürger ausgesprochenen Sanktionen sind oft absolut nicht nachvollziehbar, sondern einfach gewollt, damit nicht so viel Gelder gezahlt werden müssen. Was ist in diesem Staat nur los, warum ist es einfach nicht möglich, gegen solche Praktiken anzugehen? Selbst bei Sanktionen reicht das Alg II nicht aus, um vernünftig leben zu können.

Corinna schrieb am 11.11.2013

Was fuer ein Widerspruch! Lt. Asylbewerbergesetz verstoesst es gegen die Menschwuerde. Nicht so bei BezieherInnen/AufstockerInnen von ALG II. Dieser Status Quo ist absolut inakzeptabel!

Ursula schrieb am 10.11.2013

Als von Sanktionen Betroffene/r können alle kostenfrei Klage beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Leider können das nur die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Erhalt der Sanktion tun. Aber es müsste halt auch jemand tun, statt hier zu schimpfen. Auch im Asylurteil wäre es zu keinem Urteil gekommen, wenn nicht jemand geklagt hätte. Also: statt schimpfen klagen.

Mandy schrieb am 06.11.2013

Frechheit, und uns wird Teilweise das Geld gestrichen für Fehler, wo wir nichts dafür können. Sprich wenn das Amt mal wieder von nichts ne Ahnung hat und Fehler macht, müssen wir es ausbaden. Oder wenn man Arbeitsstellen zugeschickt bekommt, man sich immer Bewirbt und die Arbeitgeber einen aber nicht wollen aus welchen Grund auch immer, heisst es vom Amt, man würde sich nicht genug bemühen und bekommt Sanktionen, nicht zu fassen was hier abgeht. Ich frage mich wo das noch hinführen soll!!!!

Ursula antwortete am 10.11.2013

Bitte kostenlos Klage beim Bundesverfassungsgericht einreichen sobald Sie eine Sanktion erhalten haben. Das muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Sanktion geschehen.

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