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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2020
- 2 M 71/20 -
Grundstückseigentümer ist in einem allgemeinen Wohngebiet durch Abstellen und Einparken von Fahrzeugen verbundener Lärm auf Nachbargrundstück zuzumuten
Zumutbarkeit eines Parkplatzes mit 26 Stellplätzen im Innenhof eines Nachbargrundstücks
Ein Grundstückseigentümer hat in einem allgemeinen Wohngebiet den durch das Abstellen und Einparken von Fahrzeugen verbundenen Lärm auf einem Nachbargrundstück grundsätzlich hinzunehmen. Insbesondere, wenn auf dem Nachbargrundstück schon zuvor Fahrzeuge abgestellt wurden, ist die Genehmigung von 26 Stellplätzen im Rahmen einer zulässigen Grundstücksnutzung regelmäßig nicht rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte ab dem Jahr 2019 ein Gebäude in einer Stadt in Sachsen-Anhalt, in welchem bis zum Jahr 2016 das Jugendamt untergebracht war, in eine Wohnnutzung überführt werden. Eine entsprechende Baugenehmigung lag der Grundstückseigentümerin vor. Zudem wurden 26 Stellplätze im
Verwaltungsgericht bejahte Eilrechtsschutz
Das Verwaltungsgericht Halle bejahte den Eilrechtsschutz. Seiner Auffassung nach sei die Genehmigung der Stellplätze rechtswidrig, da gegen das nachbarschützende
Oberverwaltungsgericht verneint Rechtswidrigkeit der genehmigten Stellplätze
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschied zu Gunsten der Grundstückseigentümerin. Dem Eigentümer des Nachbargrundstücks sei kein Eilrechtsschutz zu gewähren, da die Genehmigung der 26 Stellplätze wohl rechtmäßig sei. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende
Kein Verstoß gegen nachbarschützendes Gebot der Rücksichtnahme
Davon ausgehend verneinte das Oberverwaltungsgericht ein Verstoß gegen das nachbarschützende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 03.07.2020
[Aktenzeichen: 2 B 93/20]
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Dokument-Nr. 29531
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