wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2013
8 B 10517/13.OVG -

Grund­stücks­eigentümer muss Jagdausübung auf eigenen Grundstücken auch bei Ablehnung aus Gewissensgründen vorläufig weiter dulden

Anspruch auf Freistellung der Grundstücke von der Jagdausübung auch nach dem Recht der europäischen Menschen­rechts­konvention nicht zwingend gegeben

Ein Grund­stücks­eigentümer, der geltend macht, durch das derzeit geltende deutsche Jagdrecht im Widerspruch zur europäischen Menschen­rechts­konvention zur Duldung der Jagd auf seinen Grundstücken verpflichtet zu sein, obwohl er dies mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, kann nicht verlangen, dass seine Grundstücke vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung und der darin vorgesehenen Einzelfallprüfung vorläufig von der Jagdausübung freigestellt werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Winzer und Biolandwirt, ist Eigentümer von insgesamt 59 Grundstücken im Landkreis Bad Kreuznach. Nach der deutschen Jagdgesetzgebung gehören Grundstücke, die - wie hier - keinen Eigenjagdbezirk bilden, zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Infolgedessen ist der Antragsteller kraft Gesetzes Mitglied mehrerer Jagdgenossenschaften, die das Jagdrecht durch Jagdpächter wahrnehmen lassen.

EGMR: Grundstückseigentümer muss Jagd auf seinem Land nicht dulden

Mit Urteil vom 26. Juni 2012 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Verpflichtung eines die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Eigentümers zur Duldung der Jagd auf seinen Grundstücken eine unverhältnismäßige Belastung darstelle, weil das deutsche Recht keinerlei Möglichkeit zur Berücksichtigung dieses Interesses vorsehe.

Grundstückseigentümer beantragt sofortige Unterbindung der Jagd auf seinem Grundstück

Daraufhin beantragte der Antragsteller bei der Kreisverwaltung, seine Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Nachdem die Kreisverwaltung seinen Antrag bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung zurückgestellt hatte, beantragte er, die Jagd auf seinen Grundstücken sofort zu unterbinden.

Abwarten des Inkrafttretens des neuen Rechts für Grundstückseigentümer zumutbar

Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte seinen Eilantrag ab. Auch seine hiergegen gerichtete Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos. Auch nach dem Recht der europäischen Menschenrechtskonvention - so das Oberverwaltungsgericht - hätten Grundstückseigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnten, keinen unbedingten Anspruch auf Freistellung ihrer Grundstücke von der Jagdausübung. Sie könnten vielmehr nur verlangen, dass ihre Interessen im Rahmen einer Abwägung aller betroffenen öffentlichen Belange und privaten Interessen berücksichtigt würden. Die inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündete, allerdings erst im Dezember 2013 in Kraft tretende Neuregelung des Bundesjagdgesetzes sehe vor, dass die Jagdbehörde künftig nach Anhörung aller Betroffenen eine solche Abwägungsentscheidung zu treffen habe. Es bestehe kein Anlass, die Behörde bereits jetzt zu einer vorläufigen Regelung zu verpflichten. Dem Antragsteller sei ein Abwarten des Inkrafttretens des neuen Rechts und des darin für eine Befriedungsentscheidung vorgesehenen Ablaufs des laufenden Jagdjahres zum 31. März 2014 zuzumuten. Denn es sei völlig offen, ob das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben werde. Da seine 59 Grundstücke weit verstreut über vier Jagdbezirke gelegen seien, werde zu prüfen sein, ob ein Ruhen der Jagd auf seinen Grundstücken öffentliche Belange gefährden würde. Auch habe die untere Jagdbehörde angekündigt, seinen Antrag bereits jetzt weiter bearbeiten und eine Abwägungsentscheidung vorbereiten zu wollen. Damit sei eine Entscheidung über sein Begehren alsbald nach Inkrafttreten des Gesetzes und noch vor dem danach frühestmöglichen Zeitpunkt für eine (möglicherweise auch teilweise) Befriedung seiner Grundstücke zu erwarten. Angesichts dessen bedürfe es einer vorläufigen gerichtlichen Regelung nicht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Jagdrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16155 Dokument-Nr. 16155

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss16155

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung