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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2011
- 2 A 10395/11.OVG -
OVG Rheinland-Pfalz: Keine anteilige Erstattung von Schülerfahrkosten bei "Doppelresidenzmodell"
Für Länge des Schulwegs ist allein Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne maßgebend
Für die Erstattung von Schülerfahrkosten kommt es auch dann allein auf die melderechtliche Hauptwohnung und deren Entfernung zur nächstgelegenen Schule an, wenn der betroffene Schüler nach der Scheidung seiner Eltern im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater wohnt (so genanntes „Doppelresidenzmodell“). Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall besucht der Kläger ein Gymnasium in Mainz. Er lebt nach der
Verwaltungsgericht verpflichtet Stadt zur Übernahme von 50 % der Fahrkosten
Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt, die
Für Übernahme der Schülerfahrkosten ist nur eine Wohnung – und zwar die Hauptwohnung – zu berücksichtigen
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat das Urteil jedoch abgeändert und die Klage abgewiesen. Für die Länge des Schulwegs sei allein die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne maßgebend, so dass eine anteilige Fahrkostenerstattung auch dann ausscheide, wenn ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Schülerbeförderung: Nicht immer ist auf Entfernung oder Zeitaufwand zum Erreichen einer Schule abzustellen
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2011
[Aktenzeichen: 7 ZB 10.2930]) - Monatskarten mit Eigenanteil sind für Eltern keinen Vorteil gegenüber kostenfreien Schulwegkarten
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 25.08.2008
[Aktenzeichen: 2 K 2219/07])
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Dokument-Nr. 12014
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