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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2020
- 20 B 1958/20 -
BVerwG: Rinder dürfen nach Marokko transportiert werden
Unzulässigkeit eines Transportverbots durch örtliche Tierschutzbehörde
Ein Transport von 66 trächtigen Rindern nach Marokko darf grundsätzlich stattfinden. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Eilbeschluss entschieden und eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Rhein-Sieg-Kreis hatte als örtliche Tierschutzbehörde einen Transport von 66 trächtigen Rindern durch Bescheid vom 8. Dezember 2020 untersagt und dies damit begründet, die Tiere würden in
Rechtswidrige Untersagung des Tiertransports nach Marokko
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Untersagungsanordnung sei voraussichtlich rechtswidrig. Es sei schon fraglich, ob die angenommenen tierschutzrechtlichen Verstöße in
Hinreichende Konkretheit der Gefahr von Verstößen zweifelhaft
Erheblich zweifelhaft sei auch, so das Oberverwaltungsgericht weiter, ob die in Rede stehende Gefahr von Verstößen hinreichend konkret sei. Der Rhein-Sieg-Kreis stütze sich lediglich auf allgemeine Erkenntnisse zum Umgang mit Rindern in
Möglichkeit genereller Transportverbote
Was mit den Rindern hier nach Beendigung des Transports wahrscheinlich geschehen werde, sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts mit Ausnahme der letztendlich - zu einem unbestimmten Zeitpunkt - wohl zu erwartenden Schlachtung ungewiss. Eine solche Erkenntnislage möge es dem Verordnungsgeber erlauben, generelle Verbringungsverbote zu erlassen. Der Rhein-Sieg-Kreis sei als örtliche Tierschutzbehörde für den Erlass derartiger Regelungen aber schon nicht zuständig. Die nach der Erkenntnislage verbleibenden erheblichen Unwägbarkeiten und Ungewissheiten ermächtigen ihn auch nicht dazu, Verstöße als wahrscheinlich zu unterstellen und der Spedition den Nachweis aufzubürden, dass es nicht zu Zuwiderhandlungen gegen Anforderungen des Tierschutzgesetzes kommen wird. Vielmehr müsse die Behörde den Sachverhalt selbst ermitteln.
Wirtschaftliches Interesse der Spedition überwiegt
Bei der allgemeinen Interessenabwägung überwiege nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts das wirtschaftliche Interesse der Spedition. Ob den Tieren schwerwiegende Beeinträchtigungen bis hin zur qualvollen Tötung drohten, sei hier ebenso ungewiss wie die Verantwortlichkeit der Antragstellerin für ein solches Geschehen. Ein faktisches Exportverbot für Rinder in Länder, in denen generell niedrigere Tierschutzstandards als in Deutschland bestünden, wie es mit dem Bescheid erlassen worden sei, sei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Tierschutzes nicht gerechtfertigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/rb)
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Dokument-Nr. 29608
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