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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2020
20 B 1958/20 -

BVerwG: Rinder dürfen nach Marokko transportiert werden

Unzulässigkeit eines Transportverbots durch örtliche Tierschutzbehörde

Ein Transport von 66 trächtigen Rindern nach Marokko darf grundsätzlich stattfinden. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht in einem Eilbeschluss entschieden und eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Rhein-Sieg-Kreis hatte als örtliche Tierschutzbehörde einen Transport von 66 trächtigen Rindern durch Bescheid vom 8. Dezember 2020 untersagt und dies damit begründet, die Tiere würden in Marokko voraussichtlich nicht tierschutzgerecht behandelt. Den dagegen gerichteten Eilantrag der Spedition aus dem Rhein-Sieg-Kreis lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Ihre Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Erfolg.

Rechtswidrige Untersagung des Tiertransports nach Marokko

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Untersagungsanordnung sei voraussichtlich rechtswidrig. Es sei schon fraglich, ob die angenommenen tierschutzrechtlichen Verstöße in Marokko der Spedition zuzurechnen seien. Die Annahme einer fortdauernden Verantwortlichkeit allein wegen des Transports begegne zumindest erheblichen Bedenken, wenn die Rinder - wofür nichts konkret Greifbares spreche - nicht sofort im Anschluss an den Transport tierschutzwidrig behandelt würden.

Hinreichende Konkretheit der Gefahr von Verstößen zweifelhaft

Erheblich zweifelhaft sei auch, so das Oberverwaltungsgericht weiter, ob die in Rede stehende Gefahr von Verstößen hinreichend konkret sei. Der Rhein-Sieg-Kreis stütze sich lediglich auf allgemeine Erkenntnisse zum Umgang mit Rindern in Marokko. Deren Verlässlichkeit sei bislang nicht durch neutrale Stellungnahmen etwa staatlicher Stellen abgesichert und sie vermittelten allenfalls ein generelles Bild von in Marokko auch üblichen Methoden des Umgangs mit Rindern.

Möglichkeit genereller Transportverbote

Was mit den Rindern hier nach Beendigung des Transports wahrscheinlich geschehen werde, sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts mit Ausnahme der letztendlich - zu einem unbestimmten Zeitpunkt - wohl zu erwartenden Schlachtung ungewiss. Eine solche Erkenntnislage möge es dem Verordnungsgeber erlauben, generelle Verbringungsverbote zu erlassen. Der Rhein-Sieg-Kreis sei als örtliche Tierschutzbehörde für den Erlass derartiger Regelungen aber schon nicht zuständig. Die nach der Erkenntnislage verbleibenden erheblichen Unwägbarkeiten und Ungewissheiten ermächtigen ihn auch nicht dazu, Verstöße als wahrscheinlich zu unterstellen und der Spedition den Nachweis aufzubürden, dass es nicht zu Zuwiderhandlungen gegen Anforderungen des Tierschutzgesetzes kommen wird. Vielmehr müsse die Behörde den Sachverhalt selbst ermitteln.

Wirtschaftliches Interesse der Spedition überwiegt

Bei der allgemeinen Interessenabwägung überwiege nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts das wirtschaftliche Interesse der Spedition. Ob den Tieren schwerwiegende Beeinträchtigungen bis hin zur qualvollen Tötung drohten, sei hier ebenso ungewiss wie die Verantwortlichkeit der Antragstellerin für ein solches Geschehen. Ein faktisches Exportverbot für Rinder in Länder, in denen generell niedrigere Tierschutzstandards als in Deutschland bestünden, wie es mit dem Bescheid erlassen worden sei, sei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Tierschutzes nicht gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/rb)

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