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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 10.12.2020
- 21 L 2339/20 -
VG Köln stoppt weiteren Transport von trächtigen Rindern nach Marokko
Tatsächliches Schicksal der zu transportierenden Rinder unklar
Ein für den 11. Dezember 2020 geplanter Transport von 66 trächtigen Rindern nach Marokko kann nicht durchgeführt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem Eilbeschluss entschieden.
Bereits mit Beschluss vom 18. November 2020 hatte das Verwaltungsgericht einen Transport von 132 Rindern nach Marokko angehalten und sich dabei im Wesentlichen auf die wahrscheinlich tierschutzwidrige Behandlung der Rinder in Marokko gestützt (siehe Transport von 132 trächtigen Rindern nach Marokko gestoppt). In Bezug auf den jetzt geplanten weiteren Transport hatte das Gericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 (Aktenzeichen 21 L 2254/20) entschieden, dass zwar ein Anspruch auf die bloße Transportgenehmigung besteht. Dabei hatte es aber offen gelassen, ob nicht ein Einschreiten der Tierschutzbehörde gegen den Transport wegen der Behandlung der Tiere nach der Ankunft in Marokko geboten sei.
Behörde befürchtet nicht tierschutzgerechte Behandlung der trächtigen Rinder in Marokko
Nunmehr hat der Rhein-Sieg-Kreis den
Hiergegen wandte sich das Transportunternehmen mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und legte weitere Unterlagen über die voraussichtliche Verwendung der Rinder in Marokko vor. Nach seiner Ansicht sei damit hinreichend sicher, dass keine tierschutzrechtlichen Verstöße in Marokko zu befürchten seien.
Tatsächliches Schicksal der zu transportierenden Rinder nach wie vor nicht hinreichend klar
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Auch nach den weiteren, von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen sei das tatsächliche Schicksal der zu transportierenden Rinder nach wie vor nicht hinreichend klar. Damit seien auch die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid des Rhein-Sieg-Kreises als offen anzusehen. Die somit erforderliche Abwägung der entgegenstehenden Interessen falle zu Lasten des Transportunternehmens aus. Denn der drohende Eingriff in das Tierwohl sei irreparabel und überwiege den bloßen wirtschaftlichen Schaden des Transportunternehmens.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29587
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