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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2022
19 A 2172/20 -

Einbürgerung: Analphabetismus kein Grund für Nichtteilnahme an Deutschkurs

Analphabetismus ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 10 Abs. 6 StAG

Analphabetismus stellt keine Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 10 Abs. 6 StAG dar und rechtfertigt daher nicht die Weigerung einen Deutschkurs zu besuchen. Eine Einbürgerung kommt dann wegen der fehlenden Sprachkenntnisse nicht in Betracht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde in Nordrhein-Westfalen die Einbürgerung einer Frau wegen fehlender Sprachkenntnisse abgelehnt. Die Frau erhob dagegen Klage. Sie gab an, Analphabetin zu sein. Sie sei daher nicht in der Lage einen Deutschkurs zu besuchen. Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab, weil sie nicht über die nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StAG erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfüge. Die Klägerin sei nicht wegen ihres Analphabetismus an der Erfüllung dieser Einbürgerungsvoraussetzungen gehindert. Nunmehr musste das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen über den Fall entscheiden.

Analphabetismus kein Grund für Nichtteilnahme an Deutschkurs

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass derzeit die Einbürgerungsvoraussetzungen bei der Klägerin nicht vorliegen. Die fehlende Schulbildung und der Analphabetismus der Klägerin rechtfertigen nicht, von der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StAG abzusehen.

Analphabetismus ist keine Krankheit oder Behinderung

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei Analphabetismus keine Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 10 Abs. 6 StAG. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass sie wegen einer geistigen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sei, Lesen und Schreiben zu lernen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 09.07.2020
    [Aktenzeichen: 9 K 3384/17]
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Dokument-Nr.: 31691 Dokument-Nr. 31691

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