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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2022
- 1 A 2855/21 -
Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit spielt die Ursache der Erkrankung keine Rolle
Vorliegen der Dienstunfähigkeit ausreichend
Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt, spielt die Ursache der Erkrankung keine Rolle. Dies hat Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2016 wurde ein
Ursache der Erkrankung für Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit unerheblich
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied gegen den Kläger. Es sei unerheblich, ob seine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 28.09.2021
[Aktenzeichen: 12 K 9227/16]
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Dokument-Nr. 31732
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