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Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 12.05.2015
- 2 B 40/15 -
Verschweigen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zur erstinstanzlichen Richterin begründet Zweifel an Unparteilichkeit des Rechtsmittelrichters
Rechtsmittelrichter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden
Muss ein Richter über ein gegen ein Urteil eingelegtes Rechtsmittel entscheiden und verschweigt er dabei, dass er mit der an der erstinstanzlichen Entscheidung beteiligten Richterin eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft unterhält, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Beteiligten eines verwaltungsrechtlichen Streits in erster Instanz unterlagen, versuchten sie ihr Glück mit der nächsten Instanz und legten
Zweifel an Unparteilichkeit des Rechtsmittelrichters
Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Beteiligten. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO könne ein
Verschweigen der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt Besorgnis der Befangenheit
Der Bundesgerichtshof habe zwar entschieden, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass der Umstand, dass die erstinstanzliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (zt/NJW 2015, 2828/rb)
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Jahrgang: 2015, Seite: 2828 NJW 2015, 2828
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Dokument-Nr. 21713
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