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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2018
- OVG 1 S 39.18 -
Moscheeverein "Neuköllner Begegnungsstätte" darf im Verfassungsschutzbericht nicht erwähnt werden
Bewertung des Vereins im Verfassungsschutzbericht 2016 missverständlich
Der Verein "Neuköllner Begegnungsstätte" (NBS) darf im anstehenden Verfassungsschutzbericht 2017 nicht erwähnt werden, solange die Bewertung seiner Funktion im Gefüge des sog. legalistischen Islamismus nicht klargestellt wird. Die Beobachtung des Vereins durch den Verfassungsschutz ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auf die Beschwerde des Vereins bekanntgegeben.
Im vorliegenden Verfahren ist der Verein Träger der Dar as-Salam-Moschee in Berlin-Neukölln und wird seit 2014 im
Verein sieht sich in Religionsfreiheit verletzt
Hintergrund sind Verbindungen der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD), der mitgliederstärksten Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft in Deutschland, zum NBS. Zuletzt wurden diese Verbindungen im
OVG: Bestimmte Äußerungen stellen unzulässige Verdachtsberichterstattung dar
Das Oberverwaltungsgerichts hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 26221
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