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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2017
- 4 Rb 24 Ss 163/17 -
Rechtswidriges Befahren der Umweltzone rechtfertigt nicht Abschöpfung der ersparten Aufwendungen für Nachrüstung eines Partikelfilters
Ersparten Aufwendungen für Nachrüstung mit Partikelfilter kann nicht als Vermögensvorteil angesehen werden
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat über die Zulässigkeit einer Vermögensabschöpfung nach dem – mit Bußgeld bedrohten – Befahren der Umweltzone mit hierfür nicht zugelassenen Fahrzeugen entschieden. Als Vermögensvorteil, der durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung erlangt wird, können danach nicht die ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung eines Partikelfilters angesehen werden. Erlangt wird vielmehr ein Nutzungsvorteil durch den Einsatz eines Fahrzeugs, das in der Umweltzone nicht fahren darf.
Im zugrunde liegenden Verfahren wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle beanstandet, dass ein Angestellter des Inhabers eines außerhalb von Stuttgart gelegenen Küchen- und Möbelmontageunternehmens am 22. Februar 2016 in der – nur für Fahrzeuge mit grüner Plakette zugelassenen –
Fahren eines Lastkraftwagens mit roter Feinstaubplakette nur innerhalb der Umweltzonen verboten
Die Rechtsbeschwerde hatte aufgrund der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart rechtsfehlerhaft ist, weil der Unternehmensinhaber den für die Nachrüstung eines Rußpartikelfilters ersparten Geldbetrag nicht im Sinne des § 29 a Abs. 2 OWiG durch die mit der Geldbuße bedrohte Handlung erlangt hatte. Jedoch halte es das Gericht nicht für ausgeschlossen, dass Feststellungen getroffen werden könnten, auf die sich eine Verfallsanordnung in rechtsfehlerfreier Weise stützen ließe. Auszugehen sei davon, dass der in Frage stehende Ordnungswidrigkeitstatbestand das Fahren eines Lastkraftwagens mit roter Feinstaubplakette nicht überall, sondern nur innerhalb der Umweltzonen verbiete. Da der Unternehmensinhaber sein Fahrzeug außerhalb der Umweltzonen fahren lassen dürfe, könne der erlangte
Schutzzweck des Verbotstatbestandes
Das Gericht hielt es für möglich, diesen Nutzungsvorteil – gegebenenfalls durch Schätzung nach § 29 a Abs. 3 OWiG – zu beziffern, zumal sich für die Anmietung vergleichbarer Lastkraftwagen ein Marktpreis ermitteln lasse. Grundsätzlich komme zwar laut Gericht auch eine Abschöpfung des durch die Fahrt in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 07.11.2016
[Aktenzeichen: 15 OWi 66 Js 78266/16]
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Dokument-Nr. 24204
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