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Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2013
- 5 W 72/13 -
Parkettbeschädigung durch Katzenurin: Kein Versicherungsschutz bei Schäden durch drei in Mietwohnung gehaltene Katzen
Ausschluss des Versicherungsschutzes aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache
Hält der Mieter einer Wohnung in einer Drei-Zimmer-Wohnung drei Katzen und lässt er diese am Tag für mehrere Stunden unbeaufsichtigt, so liegt eine übermäßige Nutzung der Mietsache vor. Verursachen die Katzen in einem solchen Fall Schäden an der Wohnung, muss die Haftpflichtversicherung dafür nicht aufkommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Mietvertragsende verlangte der Vermieter einer Drei-Zimmer-Dachgeschoßwohnung von seiner ehemaligen Mieterin Schadenersatz, da ihre drei
Kein Versicherungsschutz aufgrund übermäßiger Nutzung der Mietwohnung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Mieterin stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Zwar seien durch Haustiere verursachte Schäden von der
Frage der übermäßigen Beanspruchung erfordert Einzelfallabwägung
Eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache liege vor, so das Oberlandesgericht weiter, wenn sie über das vereinbarte oder übliche Maß erheblich hinausgeht und deshalb zu einer erhöhten Abnutzung, einem erhöhten Verschleiß oder einem erhöhten Schadensrisiko führt. Dies könne etwa bei der Haltung von zahlreichen Haustieren der Fall sein (vgl. AG Biberach, Urt. v. 23.03.1993 - 3 C 86/93). Auf das Eintreten gravierender Substanzverletzungen komme es dabei nicht an. Allein maßgeblich sei, ob die Mietsache übermäßig genutzt wird. Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, könne nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung festgestellt werden (andere Ansicht: AG Karlsruhe, v. 10.11.1994 - 10 C 326/94 = WuM 2000, 331). Im Rahmen der Abwägung müsse das Interesse des Vermieters sowie das Interesse des Mieters und weiterer Beteiligter berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 -). Dabei komme es vor allem auf die Art, die Größe, das Verhalten und die Anzahl der Tiere an sowie auf die Art, die Größe, den Zustand und die Lage der Wohnung und des Wohnhauses.
Übermäßige Nutzung bei Halten von drei Katzen in 3-Zimmer-Wohnung
Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass das Halten von drei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 03.05.2013
[Aktenzeichen: 14 O 6/13]
- Haltung von mehr als vier Katzen in einer 42 qm Eigentumswohnung unzulässig
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.06.1991
[Aktenzeichen: 24 W 6272/90]) - Vermieter kann Mieter bei Haltung von 15 Hauskatzen in Einfamilienhaus fristlos kündigen
(Landgericht Aurich, Beschluss vom 05.11.2009
[Aktenzeichen: 1 S 275/09]) - Geruchsbelästigung durch Katzenurin rechtfertigt fristlose Kündigung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 30.09.1996
[Aktenzeichen: 67 S 46/96])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 1277 MDR 2013, 1277 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 357 ZMR 2014, 357
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Dokument-Nr. 17979
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