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Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2013
5 W 72/13 -

Parkettbeschädigung durch Katzenurin: Kein Versicherungsschutz bei Schäden durch drei in Mietwohnung gehaltene Katzen

Ausschluss des Ver­sicherungs­schutzes aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache

Hält der Mieter einer Wohnung in einer Drei-Zimmer-Wohnung drei Katzen und lässt er diese am Tag für mehrere Stunden unbeaufsichtigt, so liegt eine übermäßige Nutzung der Mietsache vor. Verursachen die Katzen in einem solchen Fall Schäden an der Wohnung, muss die Haft­pflicht­versicherung dafür nicht aufkommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Mietvertragsende verlangte der Vermieter einer Drei-Zimmer-Dachgeschoßwohnung von seiner ehemaligen Mieterin Schadenersatz, da ihre drei Katzen das Parkett eines Zimmers durch Urin beschädigt hatten. Die Beschädigung erforderte nicht nur den vollständigen Austausch des Parkettbodens, sondern zudem das Abfräsen der betroffenen Betondecke. Die Mieterin beanspruchte daraufhin ihre Haftpflichtversicherung. Diese weigerte sich aber für den Schaden aufzukommen, da ihrer Meinung nach die Beschädigung auf eine übermäßige Nutzung der Mietsache zurückzuführen war. Sie berief sich insofern auf eine Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen. Nachdem das Landgericht Saarbrücken der Ansicht der Versicherung folgte, musste sich das Oberlandesgericht mit dem Fall beschäftigen.

Kein Versicherungsschutz aufgrund übermäßiger Nutzung der Mietwohnung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Mieterin stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Zwar seien durch Haustiere verursachte Schäden von der Haftpflichtversicherung umfasst. Jedoch habe sich die Versicherung auf die Ausschlussklausel berufen können, wonach für "Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung" kein Versicherungsschutz gewährt wird.

Frage der übermäßigen Beanspruchung erfordert Einzelfallabwägung

Eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache liege vor, so das Oberlandesgericht weiter, wenn sie über das vereinbarte oder übliche Maß erheblich hinausgeht und deshalb zu einer erhöhten Abnutzung, einem erhöhten Verschleiß oder einem erhöhten Schadensrisiko führt. Dies könne etwa bei der Haltung von zahlreichen Haustieren der Fall sein (vgl. AG Biberach, Urt. v. 23.03.1993 - 3 C 86/93). Auf das Eintreten gravierender Substanzverletzungen komme es dabei nicht an. Allein maßgeblich sei, ob die Mietsache übermäßig genutzt wird. Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, könne nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung festgestellt werden (andere Ansicht: AG Karlsruhe, v. 10.11.1994 - 10 C 326/94 = WuM 2000, 331). Im Rahmen der Abwägung müsse das Interesse des Vermieters sowie das Interesse des Mieters und weiterer Beteiligter berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 -). Dabei komme es vor allem auf die Art, die Größe, das Verhalten und die Anzahl der Tiere an sowie auf die Art, die Größe, den Zustand und die Lage der Wohnung und des Wohnhauses.

Übermäßige Nutzung bei Halten von drei Katzen in 3-Zimmer-Wohnung

Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass das Halten von drei Katzen in einer Drei-Zimmer-Wohnung nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört und somit eine übermäßige Nutzung der Mietsache darstellt. Hinzu sei hier gekommen, dass die Mieterin über mehrere Stunden am Tag die Tiere unbeaufsichtigt ließ.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 03.05.2013
    [Aktenzeichen: 14 O 6/13]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1277
MDR 2013, 1277
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 357
ZMR 2014, 357

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Dokument-Nr.: 17979 Dokument-Nr. 17979

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Kommentare (2)

 
 
Andre schrieb am 03.04.2014

ging um die Haftpflichtversicherung

Max Flinter schrieb am 03.04.2014

Im Untertitel wird die Hausratsversicherung genannt, im Fließtext ist von der Haftpflichtversicherung die Rede...was ist denn nun der Inhalt der Entscheidung?

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