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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 08.10.2012
- 9 U 73/11 -
Sportwettenangebot eines englischen Unternehmens ist ungenehmigt, aber dennoch zulässig
Oberlandesgericht hält alten Glücksspielstaatsvertrag für unwirksam
Die Klage auf Schadenersatz des Lotto Toto Sachsen-Anhalt gegen eine englische Unternehmensgruppe in Deutschland wurde nunmehr vom Oberlandesgericht Naumburg abgewiesen.
In dem zugrunde liegenden Fall bietet eine englische Unternehmensgruppe in Deutschland ohne behördliche
Genehmigungserteilung nach dem Glücksspielstaatsvertrag nur für Mitglieder des staatlichen Deutschen Lotto und Toto-Bundes vorgesehen
Wer
Staatliches Monopol auf Sportwetten soll Bevölkerung vor Gefahren von Glücksspielen bewahren
Das staatliche Monopol auf
Spielbanken haben mit Abstand das größte Suchtpotenzial
Maßgebliche Bedeutung komme ferner dem Umstand zu, dass die Bundesrepublik neben dem Monopol auf Lotterien und Sport ein breites (legales) Angebot zulasse. Inzwischen entfalle nur noch ca. ein Drittel des Umsatzes des gesamten Glücksspielmarktes auf
Monopolregelung soll durch Konzessionsmodell ersetzt werden
Am 01.07.2012 ist der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten, der die Monopolregelung suspendiert und an ihrer Stelle ein Konzessionsmodell vorsieht. Danach sollen 20 privaten Anbietern auf 7 Jahre Erlaubnisse erteilt werden. Die europaweite Ausschreibung dieser Konzessionen lief am 12.09.2012 ab. Bis das neue Regelungsmodell durch Vergabe der Konzessionen implementiert ist, darf die englische Unternehmensgruppe nun weiterhin
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14318
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