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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 25.04.2007
6 U 191/06 -

Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Brandverletzungen nach eigenmächtigem Saunaaufguss durch Hotelgast

Nicht Beachtung von Warnhinweisen sowie Erkennbarkeit der Gefahr durch Sauna­aufguss­konzentrat begründete Mitverschulden von 50 %

Schüttet ein Hotelgast eigenmächtig das frei zugängliche Sauna­aufguss­konzentrat auf den Heizofen der Sauna und erleidet er aufgrund der dadurch entstehenden Stichflamme Brandverletzungen, haftet dafür der Hotelbetreiber. Beachtet aber der Hotelgast nicht den Warnhinweis auf der Flasche und war für ihn die Gefahr erkennbar, so ist ihm ein Mitverschulden von 50 % anzulasten. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2005 erlitt ein Hotelgast in einer Sauna Brandverletzungen 1. und 2. Grades. Dazu kam es, weil der Hotelgast eigenmächtig von einem frei zugänglichen Holzregal zwei mit Aufgusskonzentrat gefüllte 0,5-Liter-Flaschen nahm und deren Inhalt unverdünnt auf den Heizofen der Sauna goss. Dadurch entstand eine Stichflamme, die die Brandverletzungen verursachte. Der Hotelgast klagte daraufhin gegen den Hotelbetreiber auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied zu Gunsten des Hotelgastes. Ihm habe gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR zugestanden. Denn der Hotelbetreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es sei unzulässig gewesen die Aufgussflaschen zugriffsbereit in einem offenen Regal mit anderem Saunabedarf, wie etwa Bürsten und Handtücher, zu stellen. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass dadurch unerfahrene Saunagäste zu einer Selbstbedienung animiert werden und somit eine erhebliche Gefahr besteht. Der Hotelbetreiber hätte daher die Flaschen für die Gäste unerreichbar aufbewahren müssen. Diese Sicherungsmaßnahme gelte angesichts der Gefahr schwerer Unfallfolgen umso mehr.

Mitverschulden von 50 %

Dem Hotelgast sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts jedoch ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) von 50 % anzulasten gewesen. So habe er nicht die Warnhinweise auf den Flaschen beachtet. Zudem hätte es ihm angesichts der Größe der Flaschen und des Aufgusseimers aufdrängen müssen, dass das Konzentrat nur stark verdünnt als Aufguss verwendet werden darf. Dies habe insbesondere deshalb gegolten, da der Hotelgast als Zahnarzt mit dem Umgang von Chemikalien erfahren war. Ihm hätte daher die leichte Entflammbarkeit ätherischer Öle und Ethanols bekannt sein müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/VersR 2008, 1505/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2008, Seite: 1505
VersR 2008, 1505

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Dokument-Nr.: 18470 Dokument-Nr. 18470

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Kommentare (3)

 
 
Tasko schrieb am 14.07.2014

@Mitleser: Wo ist das Problem?

Die Kommentar-Funktion ist nicht ausschließlich für Juristen da, von denen allerdings auch nicht unbedingt alle "qualifiziert" sind.

Auch meiner Meinung nach ist der Urlaubsgast zu 100%(!) selbst schuld. Oder er hängt sich ein Schild um, daß er nicht eigenverantwortlich handeln kann und einen Babysitter braucht. Die Klage an sich ist schon frech, daß er damit auch noch durchkommt, geht IMO mal gar nicht. Dummheit muß ja nicht immer belohnt werden.

Demnächst muß das Hotel die Angehörigen eines Mordopfers entschädigen, weil ein Messer frei zugänglich in der Nähe des Opfers herumlag?

Mitleser schrieb am 11.07.2014

@ Feodora: Müssen Sie zu jedem Urteil Ihren unqualifizierten Kommentar abgeben?

Feodora schrieb am 11.07.2014

Ungerechtes Urteil,

der Hotelgast ist zu 100% selbst schuld, für seine Verletzung.

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