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Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.06.2020
20 U 6415/19 -

Einreiseverbot für israelische Staatsangehörige in Kuweit begründet Be­förderungs­verweigerung für Fluggesellschaft

Befreiung von Be­förderungs­leistung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit

Aufgrund des Einreiseverbots für israelische Staatsangehörige in Kuweit kann eine Fluggesellschaft die Beförderung verweigern. Wegen einer tatsächlichen Unmöglichkeit ist die Fluggesellschaft von der Be­förderungs­leistung befreit. Es besteht dann auch kein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Diskriminierung. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in Deutschland lebender israelischer Staatsangehöriger wollte im November 2018 von München über Kuweit nach Sri Lanke fliegen. Die Fluggesellschaft verweigerte aber eine Beförderung und verwies zur Begründung auf ein kuweitisches Gesetz, wonach israelischen Staatsbürgern die Einreise verboten war. Von dem Verbot umfasst war auch die Durchreise und der Umstieg im Transitbereich. Der Israeli klagte nunmehr auf Durchführung der Beförderung und ersatzweise auf Zahlung einer Geldentschädigung aufgrund einer Diskriminierung wegen seiner Religion oder ethnischen Herkunft. Das Landgericht Landshut wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Beförderung

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe zunächst kein Anspruch auf die begehrte Beförderung zu. Die Beklagte sei von ihrer Beförderungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB befreit.

Beförderung des israelischen Staatsbürgers war tatsächlich unmöglich

Zwar sei die Flugbeförderung nicht wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit ausgeschlossen, so das Oberlandesgericht. Denn das kuweitische Gesetz zum Einreiseverbot für israelische Staatsbürger habe in Deutschland keine Wirkung. Art und Zweck des Gesetzes widersprechen fundamentalen Grundwerten der deutschen Rechtsordnung. Es liege aber eine tatsächliche Unmöglichkeit vor. Es sei nämlich zu erwarten, dass die Behörden vor Ort den Weiterflug nach Sri Lanka verweigern und die Beklagte anweisen werden, den Kläger unverzüglich auf ihre Kosten wieder zurück nach München zu fliegen.

Keine Treuwidrigkeit wegen möglicher Kenntnis von Staatsangehörigkeit

Soweit es der Kläger für treuwidrig hielt, in Kenntnis der Staatsangehörigkeit des Klägers mit diesem einen Beförderungsvertrag zu schließen, den zu erfüllen die Beklagte nicht in der Lage ist, folgte das Oberlandesgericht dem nicht. Unabhängig davon, ob die Beklagte überhaupt Kenntnis von der Staatsangehörigkeit des Klägers hatte, kommt es bei der Unmöglichkeit einer Leistung nicht auf Kenntnis oder Unkenntnis des Leistungshindernisses an.

Kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Diskriminierung bestehe nach Auffassung des Oberlandesgerichts ebenfalls nicht. Das Gericht hielt es bereits für zweifelhaft, ob überhaupt eine Diskriminierung wegen der Religion oder ethnischen Herkunft vorliege, da israelische Staatsangehörige nicht nur jüdischen Glaubens seien, sondern auch anderen Religionsgemeinschaften angehören können. Jedenfalls liege aber ein sachlicher Grund für die Nichtbeförderung vor. Dieser liege in dem tatsächlichen Leistungshindernis. Der Beklagten sei es tatsächlich unmöglich, die vertraglich vereinbarte Beförderung zu erbringen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Landshut, Urteil vom 15.10.2019
    [Aktenzeichen: 24 O 61/19]
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