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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2018
- 16 U 209/17 -
Kuwaitische Fluggesellschaft darf israelischen Staatsangehörigen Beförderung über Kuweit verweigern
Kuwaitisches Boykottgesetz gegen Israel in Deutschland rechtlich unbeachtlich und dennoch faktisches Einreisehindernis
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärt das kuwaitische Boykottgesetz gegen Israel für inakzeptabel und in Deutschland unbeachtlich. Da Israelis jedoch faktisch nicht den Transitbereich des Flughafens in Kuwait betreten dürfen, kann ein israelischer Reisender nicht die Flugbeförderung mit der kuwaitischen Fluglinie von Frankfurt nach Bangkok mit Zwischenstopp in Kuwait verlangen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein in Deutschland lebender israelischer Staatsangehöriger. Er buchte über ein Online-Reiseportal Hin- und Rückflug von Frankfurt am Main nach Bangkok mit Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt durch die beklagte kuwaitische
Kläger verlangt Beförderung oder angemessene Entschädigung
Der Kläger begehrte von der
OLG verneint Anspruch auf Beförderung oder Entschädigung
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der Kläger könne im Ergebnis nicht eine
Kuwaitisches Boykottgesetz nach deutschem Verständnis inhaltlich inakzeptabel und nicht beachtlich
Anwendbar sei hier deutsches Recht, so das Oberlandesgericht zunächst. Zwischen den Parteien sei über das Portal auch wirksam ein Beförderungsvertrag geschlossen worden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihr die
Faktische Existenz des kuwaitischen Boykottgesetzes bewirkt Leistungshindernis
Die faktische Existenz des kuwaitischen Boykottgesetzes bewirke hier jedoch ein Leistungshindernis für die Beklagte. Der Beförderungsvertrag müsse hinsichtlich des Zwischenstopps in Kuwait-Stadt erfüllt werden. Dieser Bereich unterliege dem Hoheitsbereich Kuwaits. Inhabern von israelischen Reisedokumenten werde in Kuwait jedoch die Einreise oder der Transit verweigert. Aufgrund seiner völkerrechtlich anerkannten Gebietshoheit könne der Staat Kuwait auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Fremde sein Staatsgebiet betreten dürfen. Die Beklagte könne den Kläger folglich allenfalls nach Kuwait fliegen, von wo aus sie ihn unverzüglich wieder nach Frankfurt zurückfliegen müsse. Dies sei für den Kläger sinnlos, so das Gericht. Der Kläger verfüge deshalb auch nicht über die in Kuwait vorgeschriebenen Reisedokumente. Dies gelte bereits für die Einreise allein in die Transitzone. Keinesfalls könne er nach Bangkok weiterreisen.
Änderung der Gegebenheiten ist Aufgabe der Außen- und Rechtspolitik
Es sei allerdings nicht zu verkennen, so das Oberlandesgericht, dass es für den Kläger unbefriedigend sei, dass die Vorschriften der tatsächlichen Unmöglichkeit dazu führten, dass die Beklagte weiterhin an ihrer Praxis festhalten könne, Fluggäste israelischer
Anspruch auf Geldentschädigung verneint
Geldentschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) könne der Kläger nicht verlangen, da er die für die Geltendmachung einzuhaltende zweimonatige Frist versäumt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2017
[Aktenzeichen: 2-24 O37/17]
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Dokument-Nr. 26486
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