wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 5. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.08.2017
9 U 12/17 -

Klausel in Haus­rats­versicherung zur "unverzüglichen" Einreichung einer Stehlgutliste "bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls" klar und verständlich

Kein Verstoß gegen Transparenzgebot

Die Klausel in den AGB einer Haus­rats­versicherung, wonach "bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls" eine Stehlgutliste "unverzüglich" einzureichen ist, ist klar und verständlich. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Verbraucherschutzverein im Jahr 2016 gegen einen Hausratsversicherer eine Unterlassungsklage. Der Verein hielt eine Klausel in den AGB des Versicherers zur Vorlage einer Stehlgutliste für nicht klar und verständlich und damit für unwirksam. Die Klausel begann mit der einleitenden Formulierung "Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls". Nachfolgend wurden mehrere Obliegenheiten aufgezählt. Darunter war die Obliegenheit dem Versicherer und der Polizei "unverzüglich" eine Stehlgutliste vorzulegen. Der Verein meinte, dass unklar sei, was unverzüglich bedeute. Zudem könne der Versicherungsnehmer durch die Formulierung "bei und nach" annehmen, zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten je zwei Stehlgutlisten einreichen zu müssen.

Landgericht wies Unterlassungsklage ab

Das Landgericht Köln wies die Unterlassungsklage ab. Seiner Auffassung nach sei die Klausel nicht wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Unterlassungsanspruch

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Die Klausel entspreche den Erfordernissen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Gegenstand und Reichweite der Obliegenheit werde in der gebotenen und nach den Umständen möglichen Klarheit verdeutlicht.

Begriff "unverzüglich" klar und verständlich

Der Begriff "unverzüglich" verdeutliche dem Durchschnittsversicherungsnehmer nach Ansicht des Oberlandesgerichts hinreichend klar und verständlich, dass die Einreichung der Stehlgutliste so schnell wie möglich zu erfolgen hat. In § 121 Abs. 1 BGB werde "unverzüglich" als "ohne schuldhaftes Zögern" legaldefiniert. Diese Legaldefinition gelte im gesamten Privatrecht und damit im Zweifel auch für Allgemeine Geschäftsbedingung.

Formulierung "bei und nach Eintritts des Versicherungsfalls" ausreichend transparent

Die Klausel werde auch nicht durch die Formulierung "bei und nach Eintritts des Versicherungsfalls" intransparent, so das Oberlandesgericht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne unschwer, dass die Formulierungen "bei und nach" sowie "unverzüglich" nebeneinander und insbesondere nicht im Widerspruch stehen. Dass ein Versicherungsnehmer annehme, er müsse zwei Stehlgutlisten einreichen, sei fernliegend. Er werde vielmehr erkennen, dass mache der aufgelisteten Obliegenheiten zeitlich bereits bei und andere erst nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten sind. Es werde einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich, dass die Stehlgutliste erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalls einzureichen ist.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 07.12.2016
    [Aktenzeichen: 26 O 216/16]
Aktuelle Urteile aus dem Verbraucherrecht | Versicherungsrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1502
NJW-RR 2017, 1502
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1265
VersR 2017, 1265

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27683 Dokument-Nr. 27683

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27683

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?