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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.10.2019
- 6 U 100/19 -
Elektronikmarkt muss weder auf Sicherheitslücken noch auf fehlende Updates des Betriebssystems Android hinweisen
Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs wegen unzumutbaren Aufwands nicht erfüllt
Das Oberlandesgericht Köln hat eine klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, dass ein Elektronikmarkt nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems der von ihm verkauften Smartphones hinweisen muss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Verbraucherverband hatte bei dem beklagten
BSI: Sicherheitslücken stellen eklatantes Sicherheitsrisiko dar
Das BSI gelangte zu der Einschätzung, dass das Gerät mit den 15 Sicherheitslücken für die Nutzer ein eklatantes Sicherheitsrisiko darstelle. Nachdem sich das BSI erfolglos an den Hersteller gewandt hatte, verlangte der Kläger vom Betreiber des Elektronikmarkts, die Geräte nicht weiter ohne Hinweis auf die Sicherheitslücken zu verkaufen.
OLG sieht in Beschaffung der Information einen unzumutbaren Aufwand
Die in der Folge erhobene Unterlassungsklage haben Landgericht und Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der Zurückweisung der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht erfüllt seien. Es stelle für die Beklagte einen unzumutbaren Aufwand dar, sich die Informationen über Sicherheitslücken für jedes einzelne von ihr angebotene Smartphone-Modell zu verschaffen.
Nicht alle vorhandenen Sicherheitslücken feststellbar
Zwar sei die Information über das Vorliegen von Sicherheitslücken für die
Markt muss auch nicht über Bereitstellung von Sicherheitsupdates informieren
Nichts anderes gelte für die Information über die Bereitstellung von Sicherheitsupdates. Ob für ein konkretes Modell noch Sicherheitsupdates bereitgestellt würden, sei der Beklagten zum Zeitpunkt des Verkaufs in der Regel nicht bekannt. Sie habe auch keine Möglichkeit, diese Information ohne ein Zutun der Hersteller zu erlangen. Allein der Hersteller entscheide, ob und wann er ein Sicherheitsupdate für das jeweilige Smartphone-Modell anpasse. Auch hier könne sich die entsprechende Information täglich ändern, zumal auch dem Hersteller nicht bekannt sei, ob und wann ein Sicherheitsupdate, das von ihm angepasst werden könnte, veröffentlicht wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28037
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