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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.06.2016
15 W 32/16 -

Beschwerde von Präsident Erdogan erfolglos

Offener Brief von Döpfner zulässige Meinungsäußerung

Die sofortige Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten Recep Erdogan gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln wurde zurückgewiesen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall hatte Erdogan vor dem Landgericht erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer Verlags, Mathias Döpfner, beantragt.

Solidaritätsbekundung mit Jan Böhmermanns "Schmähgedicht"

Döpfner hatte auf der Internetseite der Zeitung "Die Welt" seine Solidarität mit Jan Böhmermanns "Schmähgedicht" bekundet und in einem „"PS" erklärt, er wolle sich "vorsichtshalber allen Ihren Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie mir in jeder juristischen Form zu eigen machen."

OLG: Beitragsgutheißung durch zulässige Meinungsäußerung geschützt

In seiner Entscheidung hat das Gericht die erstinstanzliche Abweisung des Antrags bestätigt. Wie das Landgericht bewertet auch das Oberlandesgericht den "offenen Brief" des Antragsgegners als eine von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte zulässige Meinungsäußerung. Es handele sich bei dem Brief zuvorderst um eine Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit des Beitrags von Jan Böhmermann in dessen Sendung "Neo Magazin Royale". Dass der Antragsgegner den Beitrag von Jan Böhmermann gutheiße, sei vom Grundgesetz als zulässige Meinungsäußerung geschützt.

Kein "Zu-Eigen-Machen" wegen fehlender Wiederholung des Gedichts

Auch das "PS" des Briefes führe nicht zu einem Unterlassungsanspruch. Im Presserecht kann das "Zu-Eigen-Machen" einer fremden Äußerung zwar zu einer erhöhten Verantwortlichkeit führen. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben. Denn auch das Post Scriptum sei Teil der Auseinandersetzung um die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Meinungs- und Kunstfreiheit sowie um die Diskussion hierüber im Anschluss an das "Gedicht" von Herrn Böhmermann. Gegen ein "Zu-Eigen-Machen" im presserechtlichen Sinne spreche schon, dass der Antragsgegner das Gedicht in seiner satirischen Einkleidung nicht wiederholt habe. Vielmehr gehe es dem Antragsgegner erkennbar darum kundzutun, dass er das Gedicht in der von Herrn Böhmermann vorgetragenen Form für Satire und damit für zulässig halte. Dass der Antragsgegner das Gedicht ohne satirische Einkleidung für zulässig halte, sei dagegen weder behauptet noch ersichtlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Beschluss vom 10.05.2016
    [Aktenzeichen: 28 O 126/16]
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Dokument-Nr.: 22786 Dokument-Nr. 22786

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