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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.06.2014
- 9 UF 34/14 -
78-jähriger muss Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht für Unterhalt der geschiedenen Ehefrau einsetzen
Fortschreitendes Alter kann Veranlassung zur Abänderung notarieller Vereinbarung über Unterhaltszahlungen geben
Die in einer notariellen Vereinbarung enthaltene Verpflichtung, an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zu leisten, kann bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen. Eine derartige Veränderung kann im fortschreitenden Alter des Verpflichteten und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit gesehen werden. Einnahmen eines in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebenden 78-jährigen aus der noch ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur müssen somit nicht mehr für den Unterhalt der 72-jährigen Ehefrau eingesetzt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Der kurz vor der Vollendung des 78. Lebensjahres stehende Antragsteller des zugrunde liegenden Falls begehrt im familiengerichtlichen Verfahren die Abänderung einer notariellen Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts ab 2013. Die Ehe war 2005 geschieden worden. Im gleichen Jahr hatten die
Notarielle Vereinbarung ist im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abänderbar
Seinen Abänderungsantrag auf Wegfall der Zahlungspflicht wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wies das Amtsgericht in erster Instanz zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zum Oberlandesgericht Koblenz war erfolgreich. Der zuständige Familiensenat hat die notarielle
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
- Ehepartner hat nach Scheidung bei ehebedingten Nachteilen durch Arbeitsplatzaufgabe Anspruch auf Unterhaltszahlungen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2011
[Aktenzeichen: XII ZR 108/09]) - BVerfG: Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der "Dreiteilungsmethode" verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.01.2011
[Aktenzeichen: 1 BvR 918/10])
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Dokument-Nr. 18386
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