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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23.09.2009
1 U 428/09 -

Gaststättenbetreiber hat keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung wegen Umsatzverlust aufgrund von Bombenentschärfung

Keine unzumutbaren Nachteile durch Evakuierungsmaßnahme

Gaststättenbetreiber, die ihr Geschäft wegen Evakuierungsmaßnahmen aufgrund einer Bombenentschärfung schließen müssen, haben keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung durch die Stadt für mögliche Umsatzverluste. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Die Klägerinnen betreiben jeweils eine Gaststätte/Restaurant in der Innenstadt von Koblenz. Anfang November 2007 wurde bei Bauarbeiten auf dem Gelände des Zentralplatzes in Koblenz eine 500 kg schwere Fliegerbombe entdeckt. Die Bombe musste vor ihrem Abtransport am Fundort entschärft werden. Da eine Explosion nicht von vornherein sicher ausgeschlossen werden konnte, entschied die Stadt Koblenz, dass ein großer Teil der Koblenzer Innenstadt am Sonntag, 11. November 2007 ab 9.00 Uhr evakuiert werden sollte und veröffentlichte ein entsprechendes Informationsblatt. Die Sperrung der Innenstadt wurde nach erfolgreicher Entschärfung der Bombe am gleichen Tag um 15.20 Uhr aufgehoben. Die Gastronomiebetriebe der Klägerinnen befinden sich in der evakuierten Sicherheitszone.

Forderung von Ausgleich für Umsatzverluste

Die Klägerinnen haben von der Stadt Koblenz einen Ausgleich für Umsatzverluste infolge der Sperrung der Koblenzer Innenstadt verlangt; diese haben sie auf Beträge zwischen 1.215,01 Euro und 3.068,53 Euro beziffert, insgesamt auf 9.732,32 Euro, zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen haben die geltend gemachten Entschädigungsansprüche im Berufungsverfahren weiterverfolgt.

Evakuierungmaßnahme auch zum Schutz von Leib und Leben der Geschäftsleute

Das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nicht gegeben sind. Das Handeln der Stadt Koblenz sei rechtmäßig gewesen. Auch ein Ausgleichsanspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG - nachfolgend abgedruckt) greife nicht zu Gunsten der Klägerinnen ein. Die Klägerinnen als Betriebsgesellschaften bzw. Betreiber seien nicht Adressaten der Evakuierungsaufforderung im Sinne der gesetzlichen Regelung gewesen, die sich lediglich an natürliche Personen zum Schutz für deren Leib und Leben gerichtet habe. Zudem seien die Klägerinnen wie „Jedermann” von den Folgen der Evakuierungsmaßnahme, die sich an eine nicht überschaubare und nicht näher konkretisierbare Personenanzahl gerichtet habe, betroffen gewesen. Des Weiteren sei es nicht Zweck des § 68 POG, mittelbare Schäden, die nicht unmittelbare Folgen einer polizeilichen Maßnahme seien, auszugleichen. Auch die nach § 69 Abs. 5 Satz 1 POG gebotene Abwägung aller Umstände führe zu einem Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs. Die Evakuierungsanforderung habe auch dem Schutz von Leib und Leben der Geschäftsführer und Arbeitnehmer der Klägerinnen gedient.

Kein unzumutbarer Nachteil oder Sonderopfer

Ein Anspruch der Klägerinnen komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines „enteignenden Eingriffs” in Betracht. Die Klägerinnen hätten aufgrund der Evakuierungsmaßnahme keine unzumutbaren Nachteile hinnehmen oder ein Sonderopfer erbringen müssen. Die Situation der Klägerinnen habe sich in keiner Weise von der Lage anderer Gewerbetreibender, wie Gaststätten, Restaurants, Kiosken, Blumenläden oder Theater unterschieden.

§§ 68 und 69 POG lauten auszugsweise wie folgt:

§ 68 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren…

(3) Weiter gehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

§ 69 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs

(1) Der Ausgleich nach § 68 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch ordnungsbehördliche oder polizeiliche Maßnahmen geschützt worden ist …

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2009
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe

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