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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2012
9 U 199/11 -

Zur Mithaftung des Ehegatten bei Kfz-Finanzierung: Ehegatte ist nicht Darlehensnehmer bei fehlendem Eigeninteresse an dem Darlehen des Ehepartners

Sittenwidrigkeit des Vertrags bei Ausnutzung der krassen finanziellen Überforderung des Ehegatten

Hat der Ehegatte kein eigenes Interesse an dem Darlehen des Ehepartners, so ist der Ehegatte nicht als Darlehensnehmer anzusehen. Es besteht nur eine Mithaftung. Diese ist wegen Sittenwidrigkeit ausgeschlossen, wenn eine krasse finanzielle Überforderung des Ehegatten ausgenutzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehemann nahm wegen eines Autokaufs einen Kredit auf. Diesen löste er später, ohne besonderen Anlass, durch ein anderes Darlehen ab. Diesen Darlehensvertrag unterschrieb seine Ehefrau mit. Diese war erst seit kurzer Zeit in Deutschland und sprach kein deutsch. Zudem verfügte sie über keine nennenswerten finanziellen Mittel. Nachdem die Ehefrau auf ihre Zahlungsunfähigkeit hingewiesen hatte, beruhigte sie der Bankvertreter und sagte, dies alles sei kein Problem. Ein Teil des Kredits wurde zur Ablösung der Autofinanzierung verwendet. Den restlichen Betrag verwendete der Ehemann dazu, seine Freundin auf den Philippinnen zu unterstützen. Nach Kündigung des Darlehens verlangte die Bank von der Ehefrau die Rückzahlung des Kredits. Das Landgericht Konstanz wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Ehefrau nicht Schuldnerin des Darlehensvertrags gewesen sei, sondern bloß für das von ihrem Ehemann aufgenommene Darlehen mitgehaftet habe und der der Mithaftung zugrunde liegende Vertrag sittenwidrig gewesen sei. Dagegen legte die Bank Berufung ein.

Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens bestand nicht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied gegen die Bank. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe gegenüber der Ehefrau nicht bestanden. Der Vertrag mit der Ehefrau sei angesichts der Verharmlosung der Risiken und ihrer sprachlichen Defizite sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen. Bei einer krassen finanziellen Überforderung des mithaftenden Ehegatten werde vermutet, dass dieser die Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe.

Bloße Mithaftung lag vor

Die Ehefrau sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht Darlehensnehmerin gewesen, sondern habe nur eine Mithaftung übernommen. Denn sie habe erkennbar kein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an dem Darlehen gehabt und habe über den Darlehensbetrag auch nicht verfügen dürfen. Denn die Kreditaufnahme habe zum einen lediglich der Ablösung der Darlehensschuld aus dem Autokauf des Ehemanns gedient. Zum anderen sollte mit dem restlichen Betrag die Freundin auf den Philippinen unterstützt werden. Es sei hauptsächlich um die Ablösung der alten Darlehensschuld des Ehemanns gegangen. In diesen Fällen könne die Ehefrau nicht als gleichberechtigte Darlehensnehmerin angesehen werden.

Kein Eigeninteresse wegen Mitnutzung des Pkw

Ein Eigeninteresse habe auch nicht deshalb vorgelegen, so das Oberlandesgericht weiter, weil der Pkw von der Ehefrau mitgenutzt wurde. Ein Eigeninteresse sei in diesen Fällen nur dann anzunehmen, wenn es um eine kreditfinanzierte Anschaffung geht. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass die Ablösung des ursprünglichen Finanzierungsdarlehens notwendig gewesen sei, um den Pkw zu behalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Konstanz, Urteil vom 15.11.2011
    [Aktenzeichen: 5 O 435/10]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Verbraucherkreditrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 79
MDR 2013, 79

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