wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2007
7 U 186/06 -

Mieterhöhungsverlangen bei unzulässiger Schönheitsreparaturklausel

Kosten für Schönheitsreparaturen sind in Mietzins einkalkuliert

Wenn sich die im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter festgelegte Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen als unwirksam erweist, kann der Vermieter einen Zuschlag zur Miete verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

In letzter Zeit sind verschiedene sehr mieterfreundliche Entscheidungen zu der Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln ergangen (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.2006 - VIII ZR 52/06 -; OLG Düsseldorf, Urteil v. 04.05.2006 - I-10 U 174/05 -; BGH, Urteil v. 23.06.2004 - VIII ZR 361/03 -). Diese Rechtsentwicklung lag auch dem vorliegenden Streit zugrunde.

Weil im Mietvertrag eine so genannte starre Fristregelung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen enthalten war, war die gesamte Regelung über die Schönheitsreparaturen unwirksam. Der Vermieter sah sich hierdurch benachteiligt und verlangte von dem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von rund 30,- EUR monatlich. Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gewann der Vermieter.

Landgericht: Vermieter hat Anspruch auf Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Miete

Das Gericht führte aus, dass der Vermieter gemäß § 558 Abs. 1 S. 1 BGB Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete um rund 30,- EUR monatlich habe. Die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen habe Entgeltcharakter, denn der Vermieter kalkuliere die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in den Mietzins ein. Ein Mieter, der nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, müsse regelmäßig eine höhere Miete zahlen. Stelle sich erst nachträglich heraus, dass der Mieter wegen Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel keine Schönheitsreparaturen durchführen müsse, sei kein Grund ersichtlich, warum der Vermieter nicht auch dann diese Kosten in die Miete einkalkulieren dürfe.

Revision läuft

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Revision zugelassen, die beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 118/07 geführt wird.

Wichtiger Hinweis (Nachtrag vom 09.07.2008)

Der Bundesgerichtshof hat in einem anderen Rechtsstreit Urteil v. 09.07.2008 - VIII ZR 181/07 - entschieden, dass Vermieter bei einer unwirksamen Klausel über die Schönheitsreparaturen keine Mieterhöhung, die über die ortsübliche Miete hinausgeht, verlangen können: BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheits­reparaturklausel

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2007
Quelle: ra-online

Nachinstanz:
  • , laufendes Verfahren
    [Aktenzeichen: VIII ZR 118/07]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4829 Dokument-Nr. 4829

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4829

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung