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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.08.2019
III - 4 RBs 191/19 -

Auch Benutzung des Taschenrechners am Steuer verboten

Gefahr der Ablenkung vom Verkehrsgeschehen besteht auch bei Nutzung eines Taschenrechners

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass auch ein elektronischer Taschenrechner ein elektronisches Gerät ist, das - wie beispielsweise auch ein Mobiltelefon - der Information dient und daher dem Benutzungsverbot am Steuer unterliegt.

Der betroffene Immobilienmakler des zugrunde liegenden Falls befuhr im Mai 2018 eine Straße in Erwitte, auf der die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt war. Während der Fahrt hielt er einen Taschenrechner in der rechten Hand in der Höhe des Lenkrads und berechnete mit diesem die Provision für einen anstehenden Kundentermin. Von einer Messstelle des Kreises Soest wurde der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h gemessen und fotografiert.

AG verhängt Geldbuße wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons

Das Amtsgericht Lippstadt verhängte gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro. Dabei vertrat es die Auffassung, dass die Nutzung eines Taschenrechners in der zuvor beschriebenen Art gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoße.

Gegen dieses Urteil wandte sich der betroffene Immobilienmakler mit seiner Rechtsbeschwerde. Er vertrat unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25.06.2018 (Az. 2 Ss (OWi) 175/18) die Ansicht, ein Taschenrechner unterfalle nicht der vorgenannten Verbotsnorm.

Nutzungsbedingte Ablenkung vom Verkehrsgeschehen auch bei Nutzung eines elektronischen Taschenrechners möglich

Das Oberlandesgericht Hamm teilte diese Auffassung nicht. Dass es sich bei einem elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät handele, bedürfe keiner näheren Erläuterung, so das Oberlandesgericht. Dabei diene ein solcher Taschenrechner im Sinne von § 23 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 StVO aber auch der Information oder sei hierzu bestimmt. Denn bei der Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiere sich der Nutzer über deren Ergebnis, etwa - wie vorliegend - welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmache. Daneben sei zu sehen, dass eine elektronischer Taschenrechner als Informationsgerät einen Ausschnitt dessen leiste, was auch ein in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich genanntes Mobiltelefon könne. Der von der Regelung des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO verfolgte Zweck, den Gefahren zu begegnen, die von dem Aufnehmen des elektronischen Geräts und der nutzungsbedingten Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen würden, werde auch bei dem Verbot der Nutzung eines aufgenommenen elektronischen Taschenrechners erreicht.

OLG legt Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung vor

Deshalb möchte das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt im Ergebnis bestätigen und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen. Da aber das Oberlandesgericht Oldenburg an seiner Auffassung festhält, dass ein Taschenrechner nicht der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, legte das Oberlandesgericht die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lippstadt, Urteil vom 10.02.2019
    [Aktenzeichen: 7 Owi 181/18]
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