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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.09.2015
- 8 WF 158/15 -
Eine zur Altersversorgung erforderliche Lebensversicherung muss nicht zur Deckung der Scheidungskosten verwertet werden
Ausschluss der Verwertung nur bei Notwendigkeit der Lebensversicherung zur Gewährleistung einer angemessenen Altersversorgung
Eine Lebensversicherung muss nicht zur Deckung der Scheidungskosten herangezogen werden, wenn sie der Alterssicherung dient und ohne das Kapital eine angemessene Altersversorgung nicht gewährleistet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau die Gewährung von
Keine Verwertung der Lebensversicherung zur Deckung der Scheidungskosten
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Sie müsse die
Ausschluss der Verwertung aufgrund Notwendigkeit der Lebensversicherung zur Gewährleistung einer angemessenen Altersversorgung
Die Regelaltersrente der im April 1970 geborenen Ehefrau setze im Mai 2037 ein, so das Oberlandesgericht. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Lüdinghausen, Beschluss
[Aktenzeichen: 14 F 34/15]
- Bei vorhandener kapitalbildender Lebensversicherung hat ein Antragsteller von Prozesskostenhilfe keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2009
[Aktenzeichen: 9 WF 367/09]) - Altersvorsorgeunterhalt bliebt bei bestimmungsgemäßer Verwendung für die Verfahrenskostenhilfe außer Betracht
(Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 22.07.2021
[Aktenzeichen: 2 WF 128/21])
Jahrgang: 2016, Seite: 393 FamRZ 2016, 393
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Dokument-Nr. 25197
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