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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.11.2018
- 7 U 35/18 -
Anhalten des Vorfahrtberechtigten an "rechts-vor-links"-Kreuzung spricht nicht für Vorfahrtverzicht
Vorfahrtsberechtigter muss nicht mit potentiellem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen
Hält ein Vorfahrtberechtigter an einer "rechts-vor-links"-Kreuzung an, so spricht dies nicht für einen Vorfahrtverzicht. Zudem muss der Vorfahrtberechtigte nicht mit einem potentiellen Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen und deshalb seine Vorfahrt zurückstellen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einer T-Kreuzung in einem verkehrsberuhigten Bereich zu einem
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf
Kein Vorfahrtverzicht wegen Anhaltens an Kreuzung
Die Klägerin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts allein wegen des Anhaltens des Beklagten nicht von einem
Kein Zurückstellen des Vorfahrtrechts wegen irritierenden Fahrverhaltens
Der Beklagte hätte nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht auf sein Vorfahrtrecht verzichten müssen, weil sein Fahrverhalten als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Essen, Urteil vom 12.03.2018
[Aktenzeichen: 4 O 315/17]
- Verkehrsunfall aufgrund Blinkfehlers des Vorfahrtsberechtigten begründet 20 prozentiges Mitverschulden
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2013
[Aktenzeichen: 13 S 34/13]) - Bei Annäherung einer "rechts-vor-links"-Kreuzung muss wartepflichtiger Verkehrsraum nach links nicht ununterbrochen beobachtet werden
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2023
[Aktenzeichen: 13 S 30/23])
Jahrgang: 2019, Seite: 75 NJW-Spezial 2019, 75
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Dokument-Nr. 28420
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