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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2023
- 13 S 30/23 -
Bei Annäherung einer "rechts-vor-links"-Kreuzung muss wartepflichtiger Verkehrsraum nach links nicht ununterbrochen beobachtet werden
Ausschließliches nach links schauen stellt Pflichtenverstoß dar
Bei der Annäherung einer "rechts-vor-links"-Kreuzung muss der wartepflichtige Verkehrsraum nach links nicht ununterbrochen beobachtet werden. Denn wer ausschließlich nach links schaut und damit den von rechts kommenden vorfahrtberechtigten Verkehr nicht beobachtet, begeht einen Pflichtenverstoß. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2022 kam es auf einer Kreuzung im Saarland zu einem
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht St. Wendel wies die Klage ab. Es warf der Klägerin vor, lediglich den von rechts kommenden Verkehrsraum beobachtet zu haben. Sie hätte bei der Annäherung den linken Verkehrsraum beobachten müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Landgericht bejaht Anspruch auf vollen Schadensersatz
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe der Anspruch auf vollen Schadensersatz zu. Die Beklagte habe durch die Verletzung des Vorfahrtsrechts der Klägerin den Unfall allein verschuldet. Der Klägerin sei kein Verkehrsverstoß anzulasten.
Keine Pflicht zur ständigen Bobachtung des linken Verkehrsraums
Bei einer "rechts-vor-links"-Kreuzung dürfe ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, so das Landgericht, dass der ihm gegenüber wartepflichtige, von links kommende Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachtet. Zudem folge aus der Rücksichtnahmepflicht nicht, dass der wartepflichtige Verkehrsraum nach links auch schon während der Annäherung an die Einmündung ununterbrochen beobachtet werden müsse, zumal die Pflicht bestehe, von rechts kommende Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt zu gewähren und es daher einen Pflichtenverstoß darstelle, wenn ausschließlich nach links geschaut wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2024
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht St. Wendel, Urteil vom 21.03.2023
[Aktenzeichen: 13 C 632/22]
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Dokument-Nr. 33609
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