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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.05.2015
- 5 RVs 55/15 -
Strafbare Beleidigung aufgrund Hinweises auf "verdorbene charakterliche Natur" des Vermieters im Rahmen eines Mietrechtsstreites
Grenzen der sachlichen Auseinandersetzung überschritten
Bezeichnet der Mieter einer Wohnung und zugleich Anwalt in eigener Sache im Rahmen eines Mietrechtstreites vor Gericht seinen Vermieter als charakterlich verdorben, so begeht er eine strafbare Beleidigung gemäß § 185 StGB. Zwar sind im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vor Gericht scharfe Worte zulässig, dabei dürfen jedoch nicht die Grenzen der sachlichen Auseinandersetzung überschritten werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Amtsgericht und Landgericht bejahten Strafbarkeit wegen Beleidigung
Sowohl das Amtsgericht Gelsenkirchen als auch das Landgericht Essen sahen in der Äußerung des Rechtsanwalts eine strafbare
Oberlandesgericht sah in Bezeichnung "verdorben" persönliche Kränkung und Schmähung
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Rechtsanwalts zurück. Die Äußerung des Rechtsanwalts sei als strafbare
Keine Relativierung der Beleidigung durch Synonym "unanständig"
Die
"Kampf um das Recht" rechtfertigt keine Überschreitung der Grenzen der sachlichen Auseinandersetzung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts seien zwar im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vor Gericht scharfe Wörter zulässig. Im "Kampf ums das Recht" müssen starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte hingenommen werden. Es sei daher zulässig, wenn ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 22.05.2014
- Landgericht Essen, Urteil vom 29.01.2015
[Aktenzeichen: 28 Ns 120/14]
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Dokument-Nr. 21777
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