wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Sonntag, 28. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.09.2023
30 U 195/22 -

Rückerhalt der Mietsache mit Kenntnis des Vermieters von Schlüsseleinwurf in Hausbriefkasten

Auf Beendigung des Mietverhältnisses oder Rück­nahme­bereitschaft des Vermieters kommt es nicht an

Mit Kenntnis des Vermieters vom Schlüsseleinwurf in seinen Briefkasten hat er die Mietsache zurückerhalten. Dabei ist unerheblich, ob das Mietverhältnis noch weiterläuft oder der Vermieter rücknahmebereit ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines gewerblichen Mietverhältnisses über eine Halle nebst Lagerbüro in Westfalen klagte der Vermieter unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher Mängel und Schäden an der Mietsache. Die Mieterin hielt die Forderung für verjährt. Die Mieterin hatte die Schlüssel zum Objekt am 31.12.2020 in den Hausbriefkasten des Vermieters geworfen. Dies wies dieser mit Schreiben vom 07.01.2021 zurück, da das Mietverhältnis noch bis zum 30.04.2021 laufe. Im August 2021 hatte der Vermieter schließlich die Schadensersatzforderung gerichtlich geltend gemacht. Das Landgericht Siegen wies die Klage zurück, da der Anspruch verjährt sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Vermieters.

Verjährung des Schadensersatzanspruchs

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Schadensersatzanspruch sei verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB sei spätestens am 08.01.2021 in Lauf gesetzt worden. Denn unstreitig habe die Mieterin die Schlüssel am 31.12.2020 in den Hausbriefkasten des Vermieters geworfen und das Mietobjekt verlassen. Darin sei eine vollständige Besitzaufgabe zu sehen. Am 07.01.2021 habe der Vermieter die Schlüssel im Briefkasten vorgefunden. Folglich habe die Verjährungsfrist am 08.06.2021 geendet.

Auf Beendigung des Mietverhältnisses oder Rücknahmebereitschaft des Vermieters kommt es nicht an

Darauf, dass das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit war, komme es nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht an. Denn der Vermieter habe ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Schlüsseleinwurf die Möglichkeit gehabt, die Mietsache zu untersuchen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Siegen, Urteil vom 28.06.2022
    [Aktenzeichen: 1 O 369/21]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Briefkasten | Rückgabe | Schadensersatz | Schlüssel | Verjährung | Verjährungsfrist
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2023, Seite: 1095
GE 2023, 1095

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33536 Dokument-Nr. 33536

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil33536

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH