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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.12.2018
- 1 U 25/18 (Hs) -
Vermieter äußert sich nicht zum Übergabetermin: Erlöschen der Rückgabepflicht durch Räumung der Mietsache und Übergabe der Schlüssel an Wachdienst
Mieter hat Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution
Versucht ein Mieter nach Mietvertragsende erfolglos mit dem Vermieter einen Termin zur Übergabe der Mietsache zu vereinbaren, erlöscht seine Rückgabepflicht dadurch, dass er die Mietsache räumt und die Schlüssel dem Wachdienst übergibt. Der Mieter kann dann die Rückzahlung der Mietkaution verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende Mai 2016 endete das Mietverhältnis über Gewerberäume durch eine ordentliche Kündigung der Mieterin. In der Folgezeit versuchte die Mieterin mehrmals mit der Vermieterin einen Übergabetermin zu vereinbaren. Da dies stets trotz Fristsetzung der Mieterin erfolglos blieb, übergab sie die Schlüssel zur Mietsache dem von der Vermieterin beauftragten
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Magdeburg gab der Klage der Mieterin statt. Der Anspruch auf Kautionsrückzahlung bestehe. Der Mietgegenstand sei der Vermieterin nicht vorenthalten worden, nachdem die Mieterin ausgezogen war und die Schlüssel dem
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Mietkautionsrückzahlung
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Der Mieterin stehe der Anspruch auf Mietkautionsrückzahlung zu. Zwar habe eine Übergabe der Mietsache nicht vorgelegen. Jedoch sei die Rückgabepflicht der Mieterin erloschen.
Erlöschen der Rückgabepflicht durch Räumung der Mietsache und Übergabe der Schlüssel an Wachdienst
Die Rückgabepflicht der Mieterin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts durch die Räumung der Mietsache und die Übergabe der Schlüssel an den
Kein Vorenthalten der Mietsache
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege auch kein Vorenthalten der Mietsache vor. Denn die Mieterin habe die Mietsache geräumt und die Vermieterin habe gewusst, wo sich die Schlüssel befanden, diese aber nicht abgeholt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Magdeburg, Urteil vom 30.01.2018
- Bei Kenntnis des Vermieters vom Schlüsselzugang liegt auch bei unangekündigter Schlüsselübersendung Wohnungsrückgabe vor
(Landgericht Krefeld, Beschluss vom 27.12.2018
[Aktenzeichen: 2 T 28/18]) - Treuwidrige Verhinderung: Schlüsselübergabe an den Makler
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.06.2002
[Aktenzeichen: 30 U 29/02])
Jahrgang: 2019, Seite: 1506 GE 2019, 1506 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 647 NJW-RR 2019, 647 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2019, Seite: 409 NZM 2019, 409
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Dokument-Nr. 28245
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