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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.04.2007
- 2 Ss OWi 227/07 -
Halten eines Handys ans Ohr spricht für verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während einer Autofahrt
Nichtbeachtung des Verbots begründet Geldbuße von 40 €
Hält ein Autofahrer während der Fahrt ein Handy an sein Ohr, so spricht dies für eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1 a) StVO. Dies rechtfertigt eine Geldbuße von 40 €, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2006 beobachtete ein Polizeibeamter einen Autofahrer, wie er während der Fahrt ein
Rechtmäßigkeit der Verurteilung
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei nicht zu beanstanden gewesen, dass das Amtsgericht die Einlassung des Autofahrers aufgrund der Angaben des Polizeibeamten als widerlegt ansah.
Fehlende Feststellungen zur Art der Benutzung unerheblich
Einem Autofahrer sei die
Halten des Handys ans Ohr sprach für Telefonat
Zudem habe der Umstand, dass der Autofahrer das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Iserlohn, Urteil vom 11.01.2007
- Beobachtung einer für die Nutzung eines Mobiltelefons typischen Handbewegung begründet keine Geldbuße wegen Benutzen eines Mobiltelefons während der Autofahrt
(Oberlandesgericht Thüringen, Beschluss vom 27.08.2013
[Aktenzeichen: 1 Ss Rs 26/13 (63)]) - Handy im Auto: Halten und Umlagern ist erlaubt
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006
[Aktenzeichen: IV-2 Ss OWi 134/06-70/06 III; IV Ss OWi 134/06])
Jahrgang: 2007, Seite: 483 NZV 2007, 483
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Dokument-Nr. 18182
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