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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.08.2005
83 Ss-OWi 19/05 -

Handyverbot am Steuer: Aufnahme des Handys zur Ablage an einem anderen Ort begründet keine Ordnungswidrigkeit

Bloßes Aufnehmen des Handys stellt keine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar

Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy auf, um es an einem anderen Ort abzulegen, so liegt darin kein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO). Denn das bloße Aufnehmen stellt keine Benutzung des Handys im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt, weil er während der Fahrt sein Handy aufnahm, um es von dem linken Ablagefach auf die Mittelkonsole zu legen. Das Amtsgericht sah darin ein Benutzen des Handys während der Fahrt und somit ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.

Benutzen des Handys lag nicht vor

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Autofahrers. Zwar erfasse der Begriff des Benutzens die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen und somit neben dem Telefonieren auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Dazu zählen etwa die Versendung von Nachrichten oder das Surfen im Internet. Jedoch stelle nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Handys eine Benutzung dar. Daher liege im bloßen Aufnehmen eines Handys, um es von einer Ablage in eine andere zu legen, kein Verstoß gegen die Pflicht aus § 23 Abs. 1a StVO.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2005, Seite: 695
DAR 2005, 695
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2005, Seite: 3366
NJW 2005, 3366
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2005, Seite: 547, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2005, 547 (Rainer Heß und Michael Burmann)
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2005, Seite: 547
NZV 2005, 547
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2005, Seite: 569
zfs 2005, 569

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