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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.08.2005
- 83 Ss-OWi 19/05 -
Handyverbot am Steuer: Aufnahme des Handys zur Ablage an einem anderen Ort begründet keine Ordnungswidrigkeit
Bloßes Aufnehmen des Handys stellt keine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar
Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy auf, um es an einem anderen Ort abzulegen, so liegt darin kein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO). Denn das bloße Aufnehmen stellt keine Benutzung des Handys im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer zu einer
Benutzen des Handys lag nicht vor
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Autofahrers. Zwar erfasse der Begriff des Benutzens die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen und somit neben dem Telefonieren auch andere Formen der bestimmungsgemäßen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17900
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