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Oberlandesgericht Hamm, Hinweisverfügung vom 28.02.2018
- 11 U 108/17 -
Gefährlicher Busausstieg: OLG Hamm zur Haftung der Beteiligten beim einem Unfall zwischen Pkw und Fahrgast beim Aussteigen aus einem Bus
Fehlerhaftes Verhalten des Fahrgastes beim Aussteigen schließt auch Haftung des Busfahrers bei Unfall nicht aus
Wird der Fahrgast eines Busses beim Ausstieg durch ein den Bus auf der Ausstiegsseite passierendes Kraftfahrzeug verletzt, können alle Beteiligten - Fahrgast, Busfahrer und Fahrer des vorbeifahrenden Kfz - für den Unfall verantwortlich sein. Hierauf wies das Oberlandesgericht Hamm hin und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 13 Jahre alte Geschädigte war Fahrgast in einem beim beklagten Versicherer haftpflichtversicherten Linienbus. Mit diesem fuhr sie im März 2011 auf der Bundesstraße 55 von Allagen nach Warstein. Kurz vor dem Ortseingang Warstein, etwa 200 m vor der nächsten Haltestelle musste der
Versicherer verlangt Schadensbeteiligung des weiteren beteiligten Haftpflichtversicherers
Die Geschädigte hat zunächst einen Schadensersatzprozess gegen die Pkw-Fahrerin und Fahrzeughalterin sowie den klagenden Haftpflichtversicherer geführt. In diesem wurden Fahrerin und Versicherer unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Geschädigten rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Der klagende Versicherer zahlte daraufhin bislang ca. 6.740 Euro an die Geschädigte. Die Hälfte dieses Betrages, ca. 3.370 Euro, verlangte er vom beklagten Haftpflichtversicherer des Fahrers und des Busunternehmens mit der Begründung erstattet, dass ein Verschulden des Busfahrers und die Betriebsgefahr des Linienbusses in diesem Umfang zum Unfallgeschehen beigetragen hätten.
OLG: Alle am Unfallgeschehen Beteiligten tragen Mitverantwortung
Das auf eine Schadensteilung gerichtete Begehren des klagenden Versicherers war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm wies darauf hin, dass sich der beklagte Versicherer zur Hälfte an der Haftungsquote des klagenden Versicherers zu beteiligen hat. Das entsprach der bereits vom Landgericht Arnsberg für dieses Haftungsverhältnis ausgeurteilten Haftungsquote. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass alle am Unfallgeschehen Beteiligten eine Mitverantwortung trügen. Der Beförderungsvertrag zwischen der Geschädigten und den Busunternehmen begründe eine vertragliche Schutzpflicht des Unternehmens zugunsten der Busfahrgäste, die im vorliegenden Fall dadurch verletzt worden sei, dass der Busfahrer die Bustüren geöffnet habe, ohne zuvor an dem
Versicherer zur Teilung des Schadensanteils verpflichtet
Ein
Nach dem erteilten Hinweis hat der beklagte Versicherer die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Arnsberg, Urteil vom 24.07.2017
[Aktenzeichen: 2 O 280/16]
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