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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 19.12.2002
- 5 U 79/02 -
Zur Begrifflichkeit des "Poppens": Markenname Rice Pops geht laut Hersteller auf den Vorgang des "Poppens" zurück
Beschreibender Charakter ist entscheidend für Verwechslungsgefahr von Markennamen
Sind sich zwei Markennamen zu ähnlich und besteht dadurch Verwechslungsgefahr für den Kunden, so kann eine Klage auf Unterlassung des weiteren Gebrauchs der einen Marke als auch deren Löschung beim Marken- und Patentamt Erfolg haben. Ist das Element eines Markennamens beschreibender Art, so kann die Verwendung jedoch nicht so einfach untersagt werden, da vor allem der das Produkt prägende "Phantasieteil" zu schützen ist. Der Begriff "poppen" ist jedoch nicht geeignet, den Herstellungsprozess von Getreideprodukten zu beschreiben und diesem Wort dadurch beschreibenden Charakter zu verleihen.
Im vorliegenden Fall klagte der Hersteller der
"Poppen" beschreibt den Herstellungsprozess des Produktes
Das beklagte Unternehmen erklärte zu seiner Verteidigung, das Wort Pops beziehe sich auf den Röstvorgang und beschreibe den Moment, in dem das Getreidekorn aufbreche. Entsprechend verwende das Produkt den Bestandteil Pops als beschreibendes Element. Es sei jedem Kind bewusst, dass der Herstellungsvorgang von Popcorn als "poppen" bezeichnet werde. Den inländischen Verbrauchern sei hingegen die Bedeutung der Wörter Corn und Rice nicht bekannt und diese damit auch nicht als beschreibende Begriffe zu sehen. So stehe Corn für eine Vielzahl von Bedeutungen, beispielsweise Getreide, Hühnerauge oder Kitsch.
"Abstand" zwischen den Waren muss groß genug sein
Das Oberlandesgericht Hamburg stellte einen Anspruch des klagenden Unternehmens auf
Pops ist nicht auf Beschreibung des Herstellungsprozesses zurückzuführen
Der
Gericht kennt den Begriff des "Poppens" aus einem anderen Zusammenhang
Der Begriff "poppen" dürfte den meisten Menschen ungefähr seit ihrer Pubertät bekannt sein, hier allerdings in einem völlig anderen Zusammenhang, den das Gericht an dieser Stelle nicht weiter vertiefen wollte. Insoweit würden die Verkehrskreise unter dem Begriff des Poppens keineswegs die Herstellung von Popcorn verstehen.
Die Produkte würden sich in ihrer Art sehr stark ähneln und die verschiedene Verwendung der Wörter Corn oder Rice vor dem Bestandteil Pops könne dem Kunden die Vermutung nahe legen, dass es sich um unterschiedliche Produktlinien der selben Reihe handele. Demnach sei ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamburg (vt/st)
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Dokument-Nr. 10956
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