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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.09.2022
- 6 UF 148/22 -
Bei Streit der Kindeseltern über Aufenthaltsbestimmungsrecht kann ohne entsprechenden Antrag keine einstweilige Anordnung ergehen
Verfahren nach § 1671 BGB ist reines Antragsverfahren
Streiten sich die Eltern eines minderjährigen Kindes über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, so kann das Gericht nicht von Amts wegen eine einstweilige Anordnung erlassen. Das Verfahren nach § 1671 BGB ist ein reines Antragsverfahren, so dass für eine einstweilige Anordnung ein entsprechender Antrag eines Elternteils vorliegen muss. Dies hat das Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern dreier minderjähriger Kinder stritten sich im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Darmstadt über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Obwohl keiner der Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, erließ das Gericht eine
Unzulässigkeit der einstweiligen Anordnung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung haben nicht vorgelegen. Gemäß § 51 Abs. 1 FamFG ist ein Antrag erforderlich, sofern das Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. So lag der Fall hier. Beide Kindeseltern haben im Hauptsacheverfahren gemäß § 1671 BGB die Übertragung des
Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen in Ausnahmefällen
Von Amts wegen könne die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 06.07.2022
[Aktenzeichen: 55 F 1059/22 EASO]
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Dokument-Nr. 32293
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