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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2019
- 19 U 104/18 -
Grundpreis von 8,99 Euro pro Monat für Basiskonto unangemessen hoch
Höhe des Entgelts für Basiskonto muss durchschnittliches Nutzerverhalten von Kontoinhabern angemessen widerspiegeln
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro sowie Kosten von 1,50 Euro für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos unangemessen hoch und damit unwirksam sind. Basiskonten müssen zwar nicht als günstigstes Kontomodell eines Kreditinstituts angeboten werden, die Preise sollen aber das durchschnittliche Nutzerverhalten dieser Kontoinhaber angemessen widerspiegeln.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein Verbraucherverband. Er wendet sich gegen zwei Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten deutschen Kreditinstituts. Sie betreffen das sogenannte Basiskonto der Beklagten. Die Beklagte verlangt dort einen monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro sowie 1,50 Euro für eine "beleghafte Überweisung (SEPA) bzw. Überweisung über einen Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice oder der Filiale". Sie bietet Kontenmodelle zwischen 0,00 Euro und 9,99 Euro monatlich an. Der Kläger hält die Preisklauseln des Basiskontos hinsichtlich des Grundpreise und der Überweisungskosten für unangemessen hoch.
Bank darf von Vorschriften des Zahlungskontengesetzes nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen
Das Landgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der
Verlagerung des Aufwands für Tätigkeiten auf Kunden unzulässig
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit seien die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten unter Berücksichtigung des Umfangs der von der
Erläuterungen:
Das Zahlungskontengesetz setzt die Zahlungskontenrichtlinie der EU (RL 2014/92 EU) um. Ziel dieser Richtlinie ist es, kontolosen, schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen, weil ein Leben ohne Girokonto praktisch nicht möglich sei. Diese Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sollen zu besonders vorteilhaften Bedingungen, beispielsweise unentgeltlich, angeboten werden (Erwägungsgrund 46 RL 2014/92 EU). Deutschland hat diese Richtlinie durch das Zahlungskontengesetzes (ZKG) vom 19.6.2016 umgesetzt und das "Basiskonto" eingeführt.
§ 41 Zahlungskontengesetz Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten auf Grund des Basiskontovertrags das vereinbarte
(2) 1 Das
(3) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2018
[Aktenzeichen: 2/28 O 98/17]
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Dokument-Nr. 27117
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