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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.06.2020
- 11 U 46/19 -
Kein öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Fotos bei Aufruf des Fotos durch Eingabe der ca. 70 Zeichen langen URL
Foto wird dadurch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
Ist ein urheberrechtlich geschütztes Foto nur durch die Eingabe einer ca. 70 Zeichen langen URL aufrufbar, so liegt darin kein öffentliches Zugänglichmachen des Fotos. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Mann im April 2013 mittels einer strafbewehrten
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach könne nicht von einem öffentlich Zugänglichmachen des
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Unterlassung und Vertragsstrafe
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer
Kein öffentliches Zugänglichmachen des Fotos
Durch die Aufrufbarkeit des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.04.2019
[Aktenzeichen: 2-06 O 299/18]
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Dokument-Nr. 29050
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