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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2014
IV-3 RBs 11/14 -

Keine generelle Pflicht des LKW-Fahrers zur Überprüfung der Bremsscheiben vor Fahrtantritt

Überprüfung der Bremsanlage durch Bremsproben genügt

Für einen LKW-Fahrer besteht keine generelle Pflicht dazu vor dem Fahrtantritt die Bremsscheiben auf Risse zu überprüfen. Es genügt insofern die Überprüfung der Bremsanlage durch Bremsproben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein LKW-Fahrer mit einem Sattelzug, obwohl die Bremsscheibe des rechten Vorderrads zwei durchgehende Risse aufwies. Er wurde deshalb von einem Amtsgericht wegen eines "fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift über Bremsen" zu einer Geldbuße von 180 EUR verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts hätte der LKW-Fahrer nämlich die Bremsscheiben vor Fahrtantritt auf Risse untersuchen müssen. Dagegen legte der LKW-Fahrer Rechtsbeschwerde ein.

Fahrlässigkeitsvorwurf unbegründet

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging zwar von einem Verstoß nach §§ 41, 69a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung aus. Denn der LKW-Fahrer habe ein verkehrsunsicheres Fahrzeug in Betrieb gesetzt. Jedoch sei der Verstoß nicht fahrlässig begangen worden. Zwar müsse sich ein Fahrzeugführer vor Fahrtantritt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs vergewissern. Dazu gehöre insbesondere die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bremsanlage. Dieser Pflicht sei der LKW-Fahrer aber nachgekommen.

Überprüfung der Bremsanlage durch Bremsprobe ausreichend

Der LKW-Fahrer habe vor Fahrtantritt die Bremsanlage durch eine Bremsprobe überprüft, so das Oberlandesgericht. Dies genüge den Anforderungen an die Prüfpflicht. Ein LKW-Fahrer sei dagegen nicht verpflichtet die Bremsscheiben vor Fahrtantritt durch die Löcher der Felgen auf Risse zu untersuchen. Dies überspanne die Sorgfaltsanforderungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 475
DAR 2014, 475
 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 190
NStZ-RR 2014, 190
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 425
NZV 2014, 425

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Dokument-Nr.: 18935 Dokument-Nr. 18935

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