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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2018
- I-1 U 112/17 -
Überwiegende Haftung des Rettungswagenfahrers für Verkehrsunfall aufgrund Einfahrens in Kreuzung bei Rotlicht mit über 40 km/h
Pflicht zur Schrittgeschwindigkeit und Beobachtung der anderen Verkehrsteilnehmer
Ein Rettungswagenfahrer muss in eine Kreuzung bei Rotlicht mit Schrittgeschwindigkeit einfahren. Zudem muss er sich vergewissern, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Wegerecht beachten. Fährt er stattdessen mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h in die Kreuzung ein und kommt es zu einem Verkehrsunfall, haftet er überwiegend für den Unfall. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 kam es in Hückelhoven zu einem
Landgericht nahm Haftungsquote von 50 % an
Das Landgericht Mönchengladbach warf den Unfallbeteiligten einen gleichwertigen Verursachungsbeitrag an dem Unfall vor und ging daher von einer Haftungsquote von 50 % aus. Dagegen richtete sich die Berufung der Haftpflichtversicherung der Pkw-Fahrerin.
Oberlandesgericht bejaht überwiegendes Verschulden des Rettungswagenfahrers
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Haftpflichtversicherung. Der
Unzulässiges Einfahren mit mindestens 43 km/h in Kreuzung bei Rotlicht
Das Oberlandesgericht berücksichtigte zunächst die hohe Betriebsgefahr des Rettungswagens. Denn von einem solchen, der unter Inanspruchnahme von Sonderrechten trotz Rotlicht in eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 19.07.2017
[Aktenzeichen: 6 O 176/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 1694 NJW 2018, 1694 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 170 NJW-Spezial 2018, 170
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Dokument-Nr. 26884
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