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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2006
- I-1 U 137/05 -
Weniger Schmerzensgeld nach Motorradunfall aufgrund fehlender Schutzkleidung
Ungeeignete Kleidung begründet Mitschuld des Motorradfahrers an seinen erlittenen Verletzungen
Wer zum Motorradfahren keine geeignete Schutzkleidung trägt und deshalb nach einem Unfall Schmerzensgeld geltend machen will, der muss sich eine Mitschuld an seinen Verletzungen zurechnen lassen. Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs wirkt sich dieser Umstand anspruchsmindernd aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im vorliegenden Fall machte ein Motorradfahrer Schmerzensgeld nach einem
Es besteht ein erhebliches Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten schließlich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500 Euro. Bei der Bemessung dieses Betrags kamen anspruchsmindernde Umstände hinzu, die sich aus einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)
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Jahrgang: 2006, Seite: 415 NZV 2006, 415
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Dokument-Nr. 13217
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