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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995
- 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 -
Grillparty: Nachbarn dürfen beim Grillen nicht eingeräuchert werden - Störung der Nachtruhe durch Lärm nach 22.00 Uhr
Auch Ausnahmsweise darf nach 22.00 Uhr kein Lärm gemacht werden
Wer seine Nachbarn beim Grillen einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Ein Grillfreund richtete an dem warmen Sommerabend des 21. Juli 1994 im
Qualm drang bei Nachbarn durch die Fenster
Ab etwa 19.00 Uhr betrieb der Betroffene einen Gartengrill, auf dem Fleischwaren gegrillt wurden. Wegen der bestehenden Windstille füllte der durch die verglühende Holzkohle entstandene
Lärm bis 2.00 Uhr nachts
Der größte Teil der Gäste des Betroffenen blieb bis 2.30 Uhr am 22. Juli 1994. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Geräuschpegel durch laute Unterhaftungen und Lachen so hoch, dass die
200,- DM Geldbuße
Das Amtsgericht Krefeld meinte, dass der Grillfreund eine Zuwiderhandlung gegen §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchstaben c) und d) LlmschG (Landes-Immissionsschutzgesetz) begangen habe und verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 200,- DM. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Erhebliche Rauchbelästigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG verboten
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Das
Störung der Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nach § 9 Abs. 1 LImSchG verboten
Nach § 9 Abs. 1 LImSchG seien von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die
Nach Schließen der Fenster war der Lärm noch zu hören
Die Feststellungen tragen in ausreichendem Maß die Annahme von
Störung der Nachtruhe auch nicht Ausnahmsweise erlaubt
Eine die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (pt)
- Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 18.03.1995
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1995, Seite: 255 DWW 1995, 255 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1995, Seite: 3134 NJW 1995, 3134 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1995, Seite: 1034 NVwZ 1995, 1034 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1996, Seite: 56 WuM 1996, 56 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1995, Seite: 415 ZMR 1995, 415
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Dokument-Nr. 9788
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