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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 09.07.2014
- 4 U 24/14 -
eBay-Auktion: Auktionsabbruch bis zu 12 Stunden vor Auktionsende erfordert berechtigten Grund
Unzulässiger vorzeitiger Auktionsabbruch führt zu Kaufvertragsschluss mit Höchstbietenden
Auch der Abbruch einer eBay-Auktion bis zu 12 Stunden vor dem Ende der Auktion erfordert nach den eBay-AGB einen berechtigten Grund. Liegt ein solcher nicht vor, kommt mit dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande. Ein berechtigter Grund zum vorzeitigen Auktionsabbruch liegt nicht darin, dass der Verkäufer schuldhaft die Kaufsache beschädigt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Auktion bei
Landgericht wies Herausgabeklage ab
Das Landgericht Hannover wies die Herausgabeklage ab. Seiner Ansicht nach sei kein Kaufvertrag mit dem Kläger zustande gekommen, da die Beklagte ohne Angabe von Gründen die Auktion habe abbrechen dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Herausgabe
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf
Kein Recht zum vorzeitigen Abbruch der Auktion
Die Beklagte sei nicht
Verschuldete Beschädigung der Kaufsache rechtfertigt keinen Auktionsabbruch
Wird die Kaufsache während der Auktion beschädigt, so liege nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur dann ein "berechtigter Grund" zum vorzeitigen Auktionsabbruch vor, wenn der Anbietende die Beschädigung nicht zu Verschulden habe. Die Beklagte habe ihr fehlendes Verschulden an der Beschädigung der Lackierkabine aber weder dargelegt noch bewiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hannover, Urteil vom 28.01.2014
[Aktenzeichen: 20 O 200/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 663 MMR 2014, 663
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Dokument-Nr. 23846
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