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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 09.07.2014
4 U 24/14 -

eBay-Auktion: Auktionsabbruch bis zu 12 Stunden vor Auktionsende erfordert berechtigten Grund

Unzulässiger vorzeitiger Auktionsabbruch führt zu Kaufvertragsschluss mit Höchstbietenden

Auch der Abbruch einer eBay-Auktion bis zu 12 Stunden vor dem Ende der Auktion erfordert nach den eBay-AGB einen berechtigten Grund. Liegt ein solcher nicht vor, kommt mit dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande. Ein berechtigter Grund zum vorzeitigen Auktionsabbruch liegt nicht darin, dass der Verkäufer schuldhaft die Kaufsache beschädigt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Auktion bei eBay mehr als 12 Stunden vor Auktionsende abgebrochen. Hintergrund dessen war, dass die eingestellte Lackierkabine auf dem Betriebsgelände der Verkäuferin beschädigt wurde. Der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Höchstbietende sah darin keine Rechtfertigung für den vorzeitigen Abbruch der Auktion. Er erhob daher Klage auf Herausgabe der Lackierkabine.

Landgericht wies Herausgabeklage ab

Das Landgericht Hannover wies die Herausgabeklage ab. Seiner Ansicht nach sei kein Kaufvertrag mit dem Kläger zustande gekommen, da die Beklagte ohne Angabe von Gründen die Auktion habe abbrechen dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Herausgabe

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der Lackierkabine zugestanden. Denn zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Kein Recht zum vorzeitigen Abbruch der Auktion

Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, so das Oberlandesgericht, die Auktion vorzeitig zu beenden. Bei einer Auktion, die zum Zeitpunkt ihrer Beendigung noch 12 Stunden oder länger andauern soll, sei der Anbietende nur dann zum Abbruch der Auktion berechtigt, wenn hierfür ein "berechtigter Grund" im Sinne der AGB von eBay bestehe. Das Oberlandesgericht verwies in diesem Zusammenhang auf die Argumentation des Oberlandesgerichts Nürnberg in seinem Urteil vom 26.02.2014 - 12 U 336/13 -.

Verschuldete Beschädigung der Kaufsache rechtfertigt keinen Auktionsabbruch

Wird die Kaufsache während der Auktion beschädigt, so liege nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur dann ein "berechtigter Grund" zum vorzeitigen Auktionsabbruch vor, wenn der Anbietende die Beschädigung nicht zu Verschulden habe. Die Beklagte habe ihr fehlendes Verschulden an der Beschädigung der Lackierkabine aber weder dargelegt noch bewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 28.01.2014
    [Aktenzeichen: 20 O 200/12]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 663
MMR 2014, 663

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Dokument-Nr.: 23846 Dokument-Nr. 23846

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