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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2013
- 9 UF 96/11 -
Kein Anspruch auf gemeinsame elterliche Sorge für uneheliches Kind bei fehlender Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern
Misstrauen und Streit zwischen Eltern begründet Gefahr für Kindeswohl
Sind die Eltern eines unehelichen Kindes sehr zerstritten und herrscht zwischen ihnen ein tiefes Misstrauen, so kann die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Gefahr für das Kindeswohl darstellen. Die fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit steht daher einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nicht miteinander verheiratetes Paar bekam im Jahr 2002 bzw. 2005 jeweils ein Kind. Das alleinige Sorgerecht lag bei der Mutter. Nachdem sich die
Amtsgericht wies Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zurück
Das Amtsgericht wies den Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zurück. Da es zwischen den
Gemeinsame elterliche Sorge widersprach Kindeswohl
Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Beschwerde des Vaters zurück. Zwar könne ein Familiengericht gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB die
Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft Voraussetzung für gemeinsame elterliche Sorge
Die Ausübung der elterlichen Sorge durch beide
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bad Liebenwerda, Beschluss vom 24.02.2011
[Aktenzeichen: 20 F 218/10]
- Kommunikationsprobleme geschiedener Kindeseltern ist kein Grund für Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.07.2013
[Aktenzeichen: 2 UF 39/13]) - Entziehung der elterlichen Sorge: Kein Anspruch des Kindes auf Idealeltern und optimale Förderung
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.07.2013
[Aktenzeichen: 2 UF 227/12]) - Uneheliches Kind – Gemeinsames Sorgerecht des Vaters mit der Mutter muss Kindeswohl dienen
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.12.2011
[Aktenzeichen: 10 UF 171/11])
Jahrgang: 2014, Seite: 233 NJW 2014, 233
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Dokument-Nr. 17613
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