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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2013
9 UF 96/11 -

Kein Anspruch auf gemeinsame elterliche Sorge für uneheliches Kind bei fehlender Kooperations­bereitschaft und -fähigkeit der Eltern

Misstrauen und Streit zwischen Eltern begründet Gefahr für Kindeswohl

Sind die Eltern eines unehelichen Kindes sehr zerstritten und herrscht zwischen ihnen ein tiefes Misstrauen, so kann die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Gefahr für das Kindeswohl darstellen. Die fehlende Kooperations­bereitschaft und -fähigkeit steht daher einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nicht miteinander verheiratetes Paar bekam im Jahr 2002 bzw. 2005 jeweils ein Kind. Das alleinige Sorgerecht lag bei der Mutter. Nachdem sich die Eltern jedoch im Jahr 2008 trennten, kam es zu einem erbitterten Streit um das Umgangsrecht. Dieser wurde teilweise vor Gericht ausgetragen und zog sich über zwei Jahre hin. Schließlich beantragte der Vater im August 2010 vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda das alleinige Sorgerecht.

Amtsgericht wies Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zurück

Das Amtsgericht wies den Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zurück. Da es zwischen den Eltern keine Kooperationsbereitschaft gegeben habe, habe die Mitsorge nicht dem Wohl der Kinder entsprochen. Sowohl die Streitigkeiten zwischen den Eltern als auch die gerichtliche Auseinandersetzungen haben die Kinder spürbar belastet. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein. Er strebte aber nur noch die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an.

Gemeinsame elterliche Sorge widersprach Kindeswohl

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Beschwerde des Vaters zurück. Zwar könne ein Familiengericht gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB die elterliche Sorge beiden Eltern übertragen. Dies setze aber voraus, dass dies nicht dem Kindeswohl widerspricht. Davon sei hier aber auszugehen gewesen. Die gemeinsame elterliche Sorge habe dem Wohl der Kinder widersprochen.

Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft Voraussetzung für gemeinsame elterliche Sorge

Die Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern erfordere ein Mindestmaß an Übereinstimmung sowie Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft, so das Oberlandesgericht weiter. Fehlt es daran, so entspreche die gemeinsame Sorge nicht dem Kindeswohl. Voraussetzung sei aber, dass eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, wenn man seine Eltern zwingen würde, die Sorge gemeinsam zu tragen. Dies sei hier der Fall gewesen. Zwischen beiden Eltern habe keine tragfähige soziale Beziehung bestanden. Vielmehr seien sie zerstritten gewesen und es habe ein großes Misstrauen geherrscht. Somit habe es an der erforderlichen Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft gefehlt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Liebenwerda, Beschluss vom 24.02.2011
    [Aktenzeichen: 20 F 218/10]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 233
NJW 2014, 233

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Dokument-Nr.: 17613 Dokument-Nr. 17613

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Kommentare (4)

 
 
Marion Handschuh schrieb am 10.02.2014

Hallo die Herren!

Ich kann Ihnen versichern, es geht auch anders herum: mein EX verweigert jede Kommunikation mit mir, eine Ferienplanung bedarf in der Regel zwischen 30 - 40 Emails, Faxe und diverser anwaltlicher Korrespondenz! Er schreit nach Mediation wegen schlechter Kommunikation und redet nicht mit mir! Was auch immer ich sage, er dementiert. Nun steuern wir auf die 2. Instanz hin, weil der Familiengutachter meinte, mein Ex sei der Kommunikationsfähigere und bindungstolerantere als ich! Seit diesem Satz vom Gutachter geht gar nichts mehr! Und das Jugendamt weigert sich Gespräche zu führen mit mir insbesoondere! Also habe ich nun weiterführende Stellen eingeschaltet und werde weiter kämpfen. Richter wollen es sich ganz oft nur einfach machen, da ist es auch völlig egal, was den Kindern gut tut oder nicht. Ich kann hier jedem, der so etwas mit macht, raten weiter zu kämpfen. Einer alleine schafft das nicht. Solche Urteile muss man gegen angehen. Wie auch immer das möglich ist, aber einfach weiter machen, denn unsere Kinder erwarten das von uns! Und ganz nebenbei werden Gesetze missachtet, nur weil der andere Elternteil halt unbequemer ist oder einfach besser organisieren kann, wie bei uns mit 20 km einfache Fahrt. Entgegenkommen seitens meines EX: Fehlanzeige! Und keine Beantwortung von Anrufen oder Emails, außer "Nein"

Also, weiterkämpfen!!!!

Horst Schmeil schrieb am 10.02.2014

Es ist wirklich nicht mehr zu glauben, wie sich Familiengerichte und Oberlandesgerichte über Gesetzgebung und höchstrichterliche Urteile des EGMR und des BVerfG hinwegsetzen. Die gemeinsame elterliche Sorge ist ein natürliches Recht der Kinder, wie dasa BVerfG in seinem urtreil vom 01.04.2008 im ersten Leitsatz feststellte. Dennoch wird bei drer Mehrheit der Richter immer noch von dem unbestimmten rechtsbegriff, der so behandelt wird, als sei die eigene Meinung dazu dsas Non plus ultrs, statt ins Gesetzbuch zu schauen und im GG Art. 6 Abs. 2 und 3 GG, sowie im BGB § 1626 Abs. 3 feststellen zu können, dass sie immernoch in der Gesetzgebung des Eherechts vor 1977 leben und urteilen- eine Schande für Deutschland!

Die beiden bisherigen Kommentare können nur gestützt werden.

Peter schrieb am 10.02.2014

Die Übertragung der alleinigen Sorgerechtes auf den Vater wäre wohl in vielen Fällen das Richtige, um der Willkür dieser Art von Müttern entgegen zu wirken. Wir werden das aber wohl nicht mehr erleben. Meine persönlichen Erfahrungen über 8 Jahre mit Gerichten, Jugendamt, Verfahrenspfleger usw. haben das gezeigt. Irgendwann resigniert man eben. Hauptleidtragende: die Kinder!

Wirth schrieb am 08.02.2014

Ist ein Freibrief für alle streitsüchtigen Mütter. Dass der Vater gerichtlich den Umgang

klären lassen muß, könnte ja vermuten lassen,

die Mutter sei nicht sehr kooperativ. Aber

das interessiert ja niemanden.

Perverse Welt am OLG Brandenburg

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