Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.07.2013
- 2 UF 227/12 -
Entziehung der elterlichen Sorge: Kein Anspruch des Kindes auf Idealeltern und optimale Förderung
Eltern und deren wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Verhältnisse gehören zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes
Die elterliche Sorge über ein Kind, kann nur unter der Voraussetzung einer Kindeswohlgefährdung entzogen werden (§ 1666 Abs. 1 BGB). In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass ein Kind keinen Anspruch auf Idealeltern und einer optimalen Förderung hat. Vielmehr gehören die Eltern und deren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aus einer Ehe ging ein im Jahr 2003 geborenes
Amtsgericht übertrug elterliche Sorge der Mutter
Das Amtsgericht Marl übertrug das alleinige
Oberlandesgericht bestätigte erstinstanzliche Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Beschwerde des Kindsvaters zurück. Das Amtsgericht habe zurecht die
Vorliegen eines Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit für gemeinsame elterliche Sorge
Es entspreche grundsätzlich dem
Bessere Förderung des Kindeswohls durch gemeinsame elterliche Sorge zweifelhaft
Zudem bestehe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine gesetzliche Vermutung dafür noch sei es kinderpsychologisch und familiensoziologisch erwiesen, dass die gemeinsame
Alleinsorge durch Mutter entsprach Kindeswohl
Es habe darüber hinaus nach Einschätzung des Oberlandesgerichts dem
Erziehungseignung beider Eltern zweifelhaft
Das Oberlandesgericht hielt zwar die Erziehungseignung beider Elternteile für zweifelhaft. Dies habe seiner Auffassung nach jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung führen müssen. Die Entziehung einer elterlichen Sorge setze stets eine Kindeswohlgefährdung voraus (§ 1666 Abs. 1 BGB). Es müsse eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr vorliegen, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. In diesem Zusammenhang müsse der Vorrang des Erziehungsrechts der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) berücksichtigt werden. Dem Staat komme daher nur ein Wächteramt zu.
Kein Anspruch des Kinds auf Idealeltern und optimale Förderung
Davon ausgehend verwies das Oberlandesgericht darauf, dass es nicht zur Ausübung des staatlichen Wächteramts gehört, für eine bestmögliche Förderung des Kindes zu sorgen. Ein
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 1, Anmerkung: 3, Autor: Petra Harms jurisPR-FamR 1/2014, Anm. 3, Petra Harms
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 17473
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17473
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.