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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 03.05.2011
6 U 41/10 -

OLG Brandenburg: Werbung für Glücksspielprodukt "L-Dorado" bleibt verboten

Mehrfacher Verstoß gegen Werberegeln des geltenden Glücksspielstaatsvertrages

Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass wegen mehrerfachen Verstoßes gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages auch weiterhin keine Werbung für das Glücksspielprodukt "L-Dorado" gemacht werden darf.

Im zugrunde liegenden Fall vertrieb die brandenburgische Lottogesellschaft sowohl in ihren Annahmestellen als auch über das Internet ein Produkt namens "L-Dorado". Im Internet konnten Spielscheine ausgefüllt, Bankdaten eingegeben und die Daten online übermittelt werden. Die Lottogesellschaft übersandte dann mit der Post einen Bestellschein, den der Kunde mit einem freien Rückantwortumschlag unterschrieben zurücksenden konnte. Bei "L-Dorado" handelt es sich um eine Kombination von Voraussage-Lotterien "Lotto 6 aus 49" und Losnummern der Lotterie "Spiel 77", einem Individualtipp und einem Treueprogramm.

Verband verlangt Unterlassung der Werbung für L-Dorado

Ein Verband, in dem verschiedene Unternehmen des deutschen Glücksspielwesens, u. a. Lottovermittler, Buchmacher, Wettunternehmen und Klassenlotterieeinnehmer zusammengeschlossen sind, verlangte von der Land Brandenburg Lotto GmbH die Unterlassung der Werbung für dieses Produkt.

Landgericht und Oberlandesgericht untersagen Werbung für Glücksspielprodukt

Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt und untersagte die Werbung. Dagegen legte die Lottogesellschaft Berufung ein. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies das Rechtsmittel jedoch zurück.

Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht haltbar

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der klagende Verband nicht rechtsmissbräuchlich handele, wenn er nur gegen staatliche Lottogesellschaften und nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgehe. Den Lottogesellschaften stehe es offen, ihrerseits nicht gesetzestreu handelnde Mitglieder des klagenden Verbandes auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Gegen die Annahme des Rechtsmissbrauchs spreche auch, dass der Verband bei der Bekämpfung der Glücks- und Wettspielsucht und bei der Durchsetzung des Jugendschutzes übergeordnete Allgemeininteressen wahrnehme. Aufgrund des staatlichen Glücksspielmonopols bestehe zumindest die Gefahr eines Kontrolldefizits, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt dem Kläger der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht gemacht werden könne.

OLG untersagt in Streit stehende Werbung wegen Verstoßes gegen Glücksspielstaatsvertrag

Da die Lottogesellschaft in mehrerer Hinsicht gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages verstoße, müsse die in Streit stehende Werbung untersagt werden. Zutreffend habe das Landgericht schon die Produktbezeichnung "L-Dorado" als Werbemaßnahme verboten. Der Hinweis, dass nur eine Teilnahme ab 18 Jahren möglich sei, sei nicht ausreichend gestalterisch in Erscheinung getreten. Die Verbindung des Spiels "L-Dorado" mit einem Treueprogramm verstoße ebenfalls gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2011
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil vom 11.03.2011
    [Aktenzeichen: 51 O 65/09]
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Dokument-Nr.: 11825 Dokument-Nr. 11825

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