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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 03.05.2011
- 6 U 41/10 -
OLG Brandenburg: Werbung für Glücksspielprodukt "L-Dorado" bleibt verboten
Mehrfacher Verstoß gegen Werberegeln des geltenden Glücksspielstaatsvertrages
Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass wegen mehrerfachen Verstoßes gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages auch weiterhin keine Werbung für das Glücksspielprodukt "L-Dorado" gemacht werden darf.
Im zugrunde liegenden Fall vertrieb die brandenburgische Lottogesellschaft sowohl in ihren Annahmestellen als auch über das
Verband verlangt Unterlassung der Werbung für L-Dorado
Ein Verband, in dem verschiedene Unternehmen des deutschen Glücksspielwesens, u. a. Lottovermittler, Buchmacher, Wettunternehmen und Klassenlotterieeinnehmer zusammengeschlossen sind, verlangte von der Land Brandenburg
Landgericht und Oberlandesgericht untersagen Werbung für Glücksspielprodukt
Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt und untersagte die
Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht haltbar
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der klagende Verband nicht rechtsmissbräuchlich handele, wenn er nur gegen staatliche Lottogesellschaften und nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgehe. Den Lottogesellschaften stehe es offen, ihrerseits nicht gesetzestreu handelnde Mitglieder des klagenden Verbandes auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Gegen die Annahme des Rechtsmissbrauchs spreche auch, dass der Verband bei der Bekämpfung der Glücks- und Wettspielsucht und bei der Durchsetzung des Jugendschutzes übergeordnete Allgemeininteressen wahrnehme. Aufgrund des staatlichen Glücksspielmonopols bestehe zumindest die Gefahr eines Kontrolldefizits, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt dem Kläger der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht gemacht werden könne.
OLG untersagt in Streit stehende Werbung wegen Verstoßes gegen Glücksspielstaatsvertrag
Da die Lottogesellschaft in mehrerer Hinsicht gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages verstoße, müsse die in Streit stehende
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2011
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online
- Landgericht Potsdam, Urteil vom 11.03.2011
[Aktenzeichen: 51 O 65/09]
- Hessischer VGH: Keine Erlaubnis für Glücksspielvermittlung „Lotto per SMS“
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 03.03.2011
[Aktenzeichen: 8 A 2423/09]) - Einschränkungen für Werbung für Glücksspiellotterie "6 aus 49"
(Landgericht Koblenz, Urteil vom 23.12.2008
[Aktenzeichen: 4 HK.O 133/08])
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Dokument-Nr. 11825
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