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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2012
5 LC 128/10, 5 LC 133/10 und 5 LC 206/10 -

Kein Anspruch auf eigenes Dienstzimmer oder Kostenerstattung für häusliches Arbeitszimmer für Lehrer

Mittelpunkt beruflicher Tätigkeit des Lehrers stellt Unterrichten im Klassenraum dar

Lehrer haben kein Anspruch auf ein eigenes Dienstzimmer oder die Erstattung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Klagen zweier Gymnasiallehrer, die von der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Erstattung der Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmer und für ihre Arbeitsmittel begehrten. Ein weiterer Gymnasiallehrer begehrt in erster Linie, dass ihm die Niedersächsische Landesschulbehörde unentgeltlich in der Schule ein Dienstzimmer sowie die notwendigen Büromaterialien zur Verfügung stellt. Hilfsweise begehrt er die Erstattung der Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer und seine Arbeitsmittel. Die Lehrer trugen im Wesentlichen vor, dass sie ein Dienst- beziehungsweise Arbeitszimmer benötigten, weil die Arbeitsbedingungen in ihren Schulen nicht ausreichend seien. In den vergangenen Jahren habe sich das Berufsbild eines Lehrers stark verändert. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Beamten vor, denen der jeweilige Dienstherr entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stelle.

Verwaltungsgericht weist Klagen der Lehrer ab

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klagen der Gymnasiallehrer abgewiesen und gleichzeitig die Berufung gegen diese Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.

Lehrern sind Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer zumutbar

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen der Gymnasiallehrer zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass zwar die Arbeitsbedingungen der Kläger hinsichtlich ihrer außerunterrichtlichen Tätigkeiten in den niedersächsischen Schulen nicht optimal seien. Das Berufsbild des Lehrers stehe aber einer Verpflichtung des Dienstherrn entgegen, ihnen ein Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich seiner außerunterrichtlichen Tätigkeiten habe ein Lehrer - anders als andere Beamte - keine Anwesenheitspflicht und nutze in aller Regel diesen Umstand, statt in der Schule in einem häuslichen Arbeitszimmer zu von ihm selbst bestimmten Zeiten diese Aufgaben zu erledigen. Diese Freiheit könne eingeschränkt werden, wenn ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung gestellt würde. Außerdem sei das Unterrichten im Schulgebäude die den Beruf eines Lehrers prägende Tätigkeit und nehme den Hauptteil der Aufgaben der Kläger ein. Die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer seien den Klägern zumutbar. Insoweit sei auch von Bedeutung, dass Lehrer die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer - anders als andere Beamte - steuerlich absetzen könnten. Die Aufwendungen der Kläger für ihre häuslichen Arbeitszimmer seien zudem auch als Korrektiv zu der ihnen als Lehrern gewährten Freiheit in der Einteilung ihrer Arbeitszeit anzusehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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