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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 06.07.2020
2 ME 246/20 -

Journalist hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Corona-Erlasse des Niedersächsischen Justizministerium

Corona-Erlasse stellen keine Umweltinformationen im Sinne des Umwelt­informations­gesetzes dar

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Herausgabe der sogenannten Corona-Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums hat (Az.: 2 ME 246/20).

Der Antragsteller ist Journalist. Auf seinen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Hannover das Niedersächsische Justizministerium im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, ihm sämtliche Erlasse, die das Ministerium in Bezug auf den Umgang der Justiz mit der Corona-Pandemie verfasst hat, zugänglich zu machen (Az.: 4 B 2369/20). Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass es sich bei den Erlassen um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handele, weil eine Übertragung des Corona-Virus von Menschen zu Mensch durch die Luft verhindert werden solle.

OLG verneint Anspruch auf Herausgabe der "Corona-Erlasse"

Dem ist Gericht nicht gefolgt. Auf die Beschwerde des Ministeriums hat es den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat insbesondere darauf abgestellt, dass die Erlasse keine Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes darstellten. Die Erlasse dienten dazu, die Funktionsfähigkeit der Justiz im Pandemie-Fall sowie den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstigen Personen zu gewährleisten.

Erlasse stellen keine Umweltinformationen dar

Die Erlasse beträfen somit nur die Innenraumluft in den Justizgebäuden, die nicht zur Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes zähle. Selbst wenn man dies anders sähe, müsse der Umweltbezug eine gewisse Intensität aufweisen. Hieran fehle es, da die Maßnahmen nicht auf die Reinhaltung der Luft abstellten, sondern die Luft nur insoweit in den Fokus nehme, als es um die Übertragung des Corona-Virus von Mensch zu Mensch gehe. Dabei bestehe zum Ziel des Schutzes von Umweltgütern nur noch ein entfernter "beiläufiger" Zusammenhang, der es auch unter der gebotenen Zugrundelegung eines weiten Verständnisses des Begriffs der Umweltinformationen nicht rechtfertige, die Erlasse als umweltschützende Maßnahmen zu betrachten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Az.: 4 B 2369/20
Aktuelle Urteile aus dem Corona-Landesverordnung | Verwaltungsrecht

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Dokument-Nr.: 28928 Dokument-Nr. 28928

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Kommentare (1)

 
 
Wolfgang Hubrach schrieb am 08.07.2020

Jetzt stellt sich die Frage, welche Transparenz hat eine rechtskreierende Ministerium nötig? Darf mit einer solchen Rechtsauffassung sich ein Ministerium intern selbst verwalten ohne Anspruch auf Öffentlichkeitskontrolle? Wo es doch im Gegensatz zu einem Privatunternehmen (wird bei Bedarf kontrolliert und siehe Tönnies auch nach bewertet) doch von Steuergeldern finanziert ist!

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