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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2017
- 2 LB 117/17 -
Keine zusätzliche Flüchtlingsanerkennung für syrische Schutzsuchende bei bereits zuerkanntem subsidiärem Schutz
Längerer Aufenthalt im westlichen Ausland kein hinreichender Anhaltspunkt für drohende politische Verfolgung
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat der "Aufstockungsklage" eines Syrers, der über den ihm zuerkannten sogenannten subsidiären Schutzstatus hinaus seine Anerkennung als Flüchtling beanspruchte, den Erfolg versagt und eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg insoweit abgeändert.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte sich zunächst auf den - in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend geteilten - Standpunkt gestellt, dass die illegale Ausreise aus Syrien, die Asylantragstellung und der längere Aufenthalt im westlichen Ausland für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bilden, dass der Betroffene bei einer - wegen des subsidiären Schutzstatus rein hypothetischen - Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung erleiden würde. Auch der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ausreise einer Einberufung zum Wehrdienst zuvorgekommen ist, macht ihn nach der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in den Augen der syrischen Machthaber nicht verdächtig, über die Flucht vor der Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2017
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Syrischen Flüchtlingen ist aufgrund drohender Verfolgung und Folter bei Rückkehr nach Syrien Flüchtlingsstatus zuzuerkennen
(Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 22.03.2017
[Aktenzeichen: 3 A 25/17]) - Syrer erhalten wegen drohender Verfolgung im Heimatland weiterhin vollen Flüchtlingsschutz
(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 08.03.2017
[Aktenzeichen: 8a K 3540/16.A])
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Dokument-Nr. 24587
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