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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 04.08.2010
13 ME 85/10 -

Verwendung eines "Schaumverhüters" bei der Herstellung von Frühstücksspeck ist unzulässig

Eingebrachte Substanz kein bloßer Verarbeitungshilfsstoff, sondern Lebensmittelzusatzstoff

Bei der Herstellung von Frühstücksspeck darf kein "Schaumverhüter" in das Fleisch injiziert werden. Dies entschied das Oberwaltungsgericht Lüneburg.

Im hiesigen Fall hat ein Lebensmittelunternehmer bei der Herstellung von "Bacon" (Frühstücksspeck) für das typische "englische Frühstück" einen Stoff zum Einsatz gebracht, der während des Herstellungsvorgangs eine Schaumbildung verhindern bzw. verringern soll. Der Antragsgegner hat dies beanstandet, weil der Stoff nicht am Lebensmittel, sondern im Lebensmittel eingesetzt werde, so dass er in unzulässiger Weise als Lebensmittelzusatzstoff verwendet werde.

Stoffgemisch nicht als Zusatzstoff zugelassen

Gegen die Verwendung eines Stoffs als bloßer Verarbeitungshilfsstoff spricht bereits der Umstand, dass der Stoff dem Lebensmittel absichtlich zugesetzt wurde, so der Beschluss des Senats. Jedenfalls ist aber nach einem absichtlichen Zusetzen bei fehlender Nachverfolgbarkeit des zugesetzten Ausgangsstoffs von einem Lebensmittelzusatzstoff auszugehen. Wer einen Stoff absichtlich zusetzt, sich über dessen Verbleib ab "keine Gedanke macht", kann nach Einschätzung des Senats nicht in den Genuss der für Verarbeitungshilfsstoffe geltend rechtlichen Vergünstigungen kommen. Erschwerend tritt nach Auffassung des Senats hinzu, dass hier ein Stoffgemisch eingesetzt wurde, das auch für andere Lebensmittel nicht als Zusatzstoff zugelassen ist.

Unterschied von Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffen

Lebensmittelzusatzstoffe - z. B. Konservierungsstoffe, Emulgatoren und Geschmacksverstärker - sind den meisten Verbrauchern durch die Zutatenlisten auf fertig verpackten Lebensmitteln ein Begriff. Weniger bekannt sind hingegen "Verarbeitungshilfsstoffe", die typischerweise nicht auf eine Wirkung im Endprodukt gerichtet sind, sondern zu bestimmten technischen Zwecken während der Herstellung eines Lebensmittels verwendet werden. Diese Stoffe werden auch als "technologische Hilfsstoffe" oder "Verschwindestoffe" bezeichnet, obwohl sie keineswegs aus dem Endprodukt völlig verschwunden sein müssen, nachdem sie ihre Aufgabe erfüllt haben. Vielmehr werden unbeabsichtigte und unvermeidbare Rückstände im Endprodukt hingenommen, wenn diese gesundheitlich nicht bedenklich sind. Einer Deklarationspflicht unterliegen diese Stoffe nicht. Während es ausführliche Regelungen zu Lebensmittelzusatzstoffen gibt, existieren Vorschriften über Rückstandshöchstmengen und Anwendungsbedingungen von Verarbeitungshilfsstoffen nur partiell.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg / ra-online

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Dokument-Nr.: 10067 Dokument-Nr. 10067

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