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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2015
- BVerwG 3 C 7.14 -
Nitratreiche Gemüsekonzentrate sind als zulassungspflichtige Lebensmittelzusatzstoffe einzustufen
Gemüsekonzentrat wird aus rein technologischen Gründen zugesetzt
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nitratreiche Gemüsekonzentrate, die bei der Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren u.a. zur Farbstabilisierung (Umrötung) und als Antioxidationsmittel eingesetzt werden, als - zulassungspflichtige - Lebensmittelzusatzstoffe einzustufen sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mitglied des Anbauverbandes Bioland e.V. und vermarktet ihre Produkte unter dem Biosiegel "Bioland". Bei der Herstellung von Kochschinken und Fleischwurst verwendet sie anstelle des konventionellen Nitritpökelsalzes eine pulverförmige, konzentrierte Gemüsemischung und ein Gemüsesaftkonzentrat, die durch den Entzug von Wasser aus nitratreichen Gemüsen und Gewürzen gewonnen werden. Diese Konzentrate werden mit einer Starterkultur aus Mikroorganismen der Lake für die Fleischzubereitung zugegeben. Dadurch erhalten die Produkte das typische Pökelaroma und eine stabile rötliche Färbung. Der beklagte Landkreis untersagte der Klägerin die Verwendung der Gemüsekonzentrate mit der Begründung, es handele sich um nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Zusatzstoffe in Lebensmitteln dürfen nur mit entsprechender Zulassung verwendet werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach dem europäischen Lebensmittelrecht dürfen Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sie dafür zugelassen sind. Die von der Klägerin bei der Fleischherstellung eingesetzten Gemüsekonzentrate sind Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.* Sie werden dem Fleisch zur Farbstabilisierung und zum Schutz vor schädlichen Auswirkungen der Oxidation (Ranzigwerden von Fett) beigegeben und damit aus technologischen Gründen zugesetzt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich auch nicht um Stoffe, die üblicherweise selbst als
Erläuterungen
* - Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008 lautet:
"Lebensmittelzusatzstoff": ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.04.2013
[Aktenzeichen: 9 A 52/12] - Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25.03.2014
[Aktenzeichen: 13 LC 110/13]
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Dokument-Nr. 21990
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